Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa 2000 - Missststand behoben?

Autounfall Verkehrsunfall
20.07.20084368 Mal gelesen
Im Zusammenhang mit Messungen durch Polizeistreifen mit dem eingebauten Videonachfahrsystem ProViDa 2000 ergab sich die Problematik, dass mit Fahrzeugen gemessen wurde, bei denen die Geschwindigkeitssignale aus dem CAN-Bus entnommen wurden und die hierbei verwendeten Signalverstärker keine Zulassung durch die Physikalisch-technische-Bundesanstalt (PTB) hatten.
In diesen Fällen wurde die formal vorhandene Eichung als nicht zulässig angesehen, was die Anwendung einer höheren Toleranz erforderlich macht und zu einer neuen Würdigung des Falles durch das Gericht führte.
Wegen dieser Verdachtsmomente konnte nach Einspruch gegen Messungen, die mit ProviDa-Messfahrzeugen erfolgten, die Gültigkeit der Messungen in einigen Fällen erfolgreich angezweifelt werden.
Mittlerweile haben die zuständigen Stellen der Verkehrspolizei auf diese Problematik reagiert. In der Regel erfolgt die Abnahme der Wegstreckenimpulse nicht über den CAN-Bus, sondern über ein analoges Wegimpulssignal am Impulsadapter, der nachträglich eingebaut wird. Ein solcher Impulsadapter sei Teil des Fahrzeugs und ein so ausgerüstetes Fahrzeugs sei, nach dem Ergebnis einiger Sachverständigengutachten eichfähig und könne, bei gültiger Eichung, unter Berücksichtigung der Toleranzen zur Auswertung gemessener Geschwindigkeiten bzw. Abstandsverstößen herangezogen werden.
Mit anderen Worten: Der Großteil der eingesetzten ProViDa-Fahrzeuge wurde oder wird nun umgerüstet, um wieder den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Bei einer Anzahl von Fahrzeugen lässt sich eine Eichfähigkeit aber auch in absehbarer Zeit nicht wiederherstellen. Messung , die mit diesen Fahrzeuge durchgeführt wurden, müssen mit Messungen mit nicht justiertem Tacho gleichgesetzt werden (Toleranzabschlag von 20%).  
Fahrzeuge bei denen die Eichfähigkeit durch eine Nachrüstung wiederhergestellt werden kann, sind, zumindest in Nordrhein-Westfalen nach einem Erlass des Innenministeriums von den polizeitechnischen Diensten entsprechend umzurüsten und anschließend neu zu eichen (Erlass vom 19.03.07, 47 - 63.14.02). Solange die Umrüstung nicht erfolgt, muss auch bei diesen Fahrzeugen ein Toleranzabschlag von 20 % auf die gemessene Geschwindigkeit vorgenommen werden.
Die Umrüstverpflichtung betrifft auch Kräder des Typs BMW R 1200 RT.
Eine kleine Anzahl von ProViDa-Autos und andere Kräder als der oben genannte Typ waren von vorneherein nicht von der Problematik betroffen und sind ohne Umrüstung und Neueichung einsetzbar. Auch diese Fahrzeuge sind im Erlass des IM NRW ausgerüstet.
Der Verteidiger des Betroffenen hat zu prüfen, in welche Kategorie das fragliche Messfahrzeug fällt und ob die ggf. erforderliche Umrüstung und Neueichung zum Zeitpunkt der Messung bereits erfolgt war.   
Darüber hinaus muss aber nach wie vor jede Messung im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob die Einsatz- und Bediengrundsätze bei der Verwendung des Gerätes eingehalten wurden. Auch entspricht ist nicht jeder Messwert unter regulären Auswertbedingungen ermittelt worden.

Der Verteidiger des Betroffenen muss sich die Videosequenz im Verfahren daher immer frühzeitig zwecks Überprüfung beschaffen.