Atemalkohol und Geschwindigkeitsmessgeräte: Dauer der Eichgültigkeit

Autounfall Verkehrsunfall
15.06.20082076 Mal gelesen

Eine Messung im Zuge der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs ist nur dann gerichtlich verwertbar, wenn das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war. War die Gültigkeitsdauer der Eichung schon abgelaufen kann dies nur mit einem zusätzlichen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen ausgeglichen werden. Die Frage, wann die Gültigkeitsdauer der Eichung abläuft kann also von entscheidender Bedeutung sein.

Bei Atemalkoholmessgeräten ist die Eichgültigkeit auf ein halbes Jahr befristet, beginnend mit dem Tag der Eichung. Das Fristende wird aber nicht taggenau berechnet, sondern tritt erst zum Ende des Monats ein, der auf den Monat der Eichung folgt. Dies liegt daran, dass auf der Klebemarke, welche nach der Eichordnung die Eichung dokumentiert, lediglich der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer kenntlich zu machen ist. Darauf hat das Oberlandesgericht Dresden hingewiesen (OLG Dresden, Beschl. v. 25.1.08, Ss OWi 706/07). Im Unterschied zu Geschwindigkeitsmessungen oder Rotlichtüberwachung dürfen die mit einem ungeeichten Atemalkoholmessgerät ermittelten Werte  jedoch auch nicht mit einem größeren Sicherheitsabschlag verwertet werden. Der Betroffene ist in einem solchen Fall freizusprechen bzw. das Bußgeldverfahren ist einzustellen. Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass bei Atemalkoholmessgeräten ein evtl. zu berücksichtigender Toleranzabzug in den vom Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz festgelegten Alkoholgrenzwerten bereits enthalten ist. Weitere Sicherheitsabschläge, so der BGH, würden daher unzulässigerweise den Tatbestand des § 24a StVG verändern (BGHSt 46, 358).

Bei Geschwindigkeitsmessgeräten, die für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt werden, beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung in der Regel ein Jahr. Die Frist beinn tritt in diesen Fällen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde,  ein. Wenn also zum Beispiel ein Radargerät im September geeicht wird, wird die neue einjährige Eichgültigkeit erst ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres wirksam und läuft am 31.12. desselben Jahres ab.   

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Nähre Infos zu Alkoholgrenzwerten: www.cd-anwaltskanzlei.de/index.php