Das Verfahren wegen einer Geldbuße oder einem Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung steht und fällt mit der Beantwortung der Frage, ob die Messung standardisiert durchgeführt wurde.
Bei dem Laser-Messverfahren Riegl LR 90-235P handelt es sich grundsätzlich um ein in der Rechtsprechung anerkanntes Messverfahren. Das Verfahren muss jedoch standardisiert durchgeführt werden, d.h., dass das Messgerät selbst gültig geeicht, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden sein muss. Deshalb müssen gerade die entsprechenden Gerätetests gemäß der Bedienungs-/ Gebrauchsanweisung durchgeführt werden (vgl. OLG Hamm, 2 Ss OWi 229/08; OLG Koblenz, DAR 2006, 101.).
Häufig kommt es dabei vor, dass die Messbeamten, bevor das Messgerät tatsächlich in Betrieb genommen wird, fehlerhaft den sogenannten Null-Test ausführen.
Die Messbeamten müssen vor dem Messbeginn an einem Reflektor in einer Entfernung zwischen 150 und 300 Metern den Laserstrahl horizontal und vertikal zu dessen Kante führen und dabei auf die vom Messgerät "geäußerten" Signale achten, so schreibt es die Gebrauchsanweisung fest.
Wurden die genannten Meterangaben unter- oder überschritten, dann wurde die Messung insgesamt nicht mehr ordnungsgemäß ausgeführt, mit der Konsequenz, dass das Verfahren so zu behandeln ist, als sei mit einem nichtgeeichten Messgerät eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden. Es sind dann Abzüge bis zu 20% vom ermittelten Messwert vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Das kann dann wiederum dazu führen, dass ein verhängtes Fahrverbot nicht mehr ausgesprochen werden darf.
Ob ein solcher Messfehler vorliegt, findet man durch die Einsichtnahme in die Fallakte der Bußgeldbehörde heraus. Hierfür ist in aller Regel die Beauftragung einer Verkehrsanwaltes erforderlich.
Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann
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