Unfallflucht: Spätere Meldung des Unfalls bei der Polizei kann Regelentzug der Fahrerlaubnis verhindern!

Autounfall Verkehrsunfall
23.05.2014464 Mal gelesen
Bei freiwilliger nachträglicher Unfallmeldung bei der Polizei kann von einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht abgesehen werden, wenn von einem Augenblickversagen des Beschuldigten ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall verursachte der Beschuldigte einen Unfall mit 1.647,60 € Sachschaden indem er gegen eine Mauer fuhr. Der Beschuldigte, welcher den Unfall bemerkt hatte, stieg aus dem Fahrzeug aus, sah sich den Schaden an und setzte seine Fahrt fort. Etwa 1, 5 Stunden später begab er sich jedoch zur Polizei, wo er den Unfall meldete.

            

Im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft nunmehr den Antrag dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen. Der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen.

 

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar der dringende Tatverdacht einer Unfallflucht gemäß § 142 Abs.1 Nr.1 StGB bestehe und der Beschuldigte deshalb eigentlich gemäß § 69 Abs.2 Nr.3 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, die gesetzliche Vermutung nach § 69 Abs.2 Nr.3 StGB allerdings widerlegbar ist.

Es prüfte daher, ob Umstände vorlagen, die die Fahreignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den Verstoß weniger schwer als im vorgesehenen Regelfall erscheinen lassen.

Nach Ansicht des Gerichts lagen in der späteren Meldung des Unfalls bei der Polizei solche Umstände vor. So kommt eine Ausnahme jedenfalls dann in Betracht, wenn die Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs.4 StGB (Tätige Reue) daran scheitert, dass der Schaden im Sinne dieser Norm nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr handelt. Im Falle der tätigen Reue kann das Gericht bei der Unfallflucht von der Strafe absehen oder die Strafe abmildern. Voraussetzung ist jedoch z.B. kein bedeutender Sachschaden und das der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkschaden) stattgefunden hat. Dieser Voraussetzungen war hier jedoch nicht erfüllt. Da der Beschuldigte aber freiwillig nachträglich Feststellung ermöglicht hatte, ließ dies den Verstoß nach Ansicht des Gerichts in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen. Die gesetzliche Vermutung konnte somit widerlegt werden, so dass die Fahrerlaubnis nicht vorläufig zu entziehen war. Nicht unberücksichtigt blieb allerdings auch, dass seitens des Beschuldigten weder Eintragungen im Bundeszentralregister vorlagen, noch im Verkehrszentralregister Verstöße vorlagen, welche ähnlichen Charakter hatten, so dass von Augenblicksversagen ausgegangen werden konnte.

 

AG Bielefeld, Beschluss vom 09.10.2013

 

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.