Schuldig der vorsätzlichen Trunkenheit gemäß § 316 Abs. 1 StGB mit 0,0 Promille (mit Appetitzügler, Kaffee und Cola light zum Führerscheinverlust)

Autounfall Verkehrsunfall
28.04.20081792 Mal gelesen

Schlangenlinien war sie gefahren, hatte selbst bemerkt, dass sie nicht mehr "richtig" fahren konnte. Entsprechend fuhr sie langsam und vorsichtig. Ein durch ihr Fahrverhalten irritierter anderer Verkehrsteilnehmer alarmierte die Polizei. Diese stoppte die Fahrerin und stellte tatsächlich Gleichgewichtsprobleme fest. Doch die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug 0,0 Promille.
Damit hätte die Fahrerin zumindest nicht mit einem Führerscheinentzug gerechnet, schließlich lag kein Alkoholdelikt vor.
Doch es kam anders: Die aus verschiedenen Gründen unter großem Stress stehende Fahrerin hatte den ganzen Arbeitstag mit Kaffee und Cola light gegen Müdigkeit und Grippesymptome angekämpft. Zudem nahm sie einen Appetitzügler ein, in dessen Beipackzettel vor dem gleichzeitigen Konsum von koffeinhaltiger Getränke gewarnt wurde. Die Wirkstoffkonzentration in ihrer Blutprobe, die ursprünglich für die Ermittlung des Blutalkoholsspiegels gewonnen worden war, war außerordenmtlich hoch.
Es war nicht zu einem Unfall gekommen, Alkohol nicht im Spiel gewesen, es gab keine Geschädigten. Dennoch wurde die Fahrerin mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis belegt. (Interessant ist, dass das Gericht aufgrund der persönlichen Vorgeschichte der Fahrerin diese zum Zeitpunkt des Urteils - also 1 ½ Jahre nach dem Vorfall - noch für charakterlich ungeeignet zum "Führen von Fahrzeugen" hielt und daher eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängte.)

Was heißt das für Sie?
Werden Fahrauffälligkeiten bei Ihnen festgestellt, ist der Verweis auf eingenommene Medikamente möglicherweise nicht hilfreich. Denken Sie daran, wie oft im "Waschzettel" die nach "Routinewarnung" klingende Warnung hinsichtlich einer Beeinflussung des Reaktionsvermögens steht. Für den Laien oft gar nicht verständlich sind die Warnungen vor Wechselwirkungen. Halten Sie sich also bedeckt und kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Manch "origineller Lösungsansatz" (in diesem Fall behauptete die Fahrerin, ihre Blutprobe sei vertausch worden) ist nicht nur unglaubwürdig, sondern kostet am Ende Geld (Laborkosten) und Zeit (bevor ein Urteil gefällt und nach der Sperrfrist der Führerschein wieder beantragt werden kann). 

(Der zitierte Fall wurde 2006 entschieden: LG Freiburg, AZ 7 Ns 550)