Verkehrsunfall, Totalschaden, Schadenersatz auf Reparaturkostenbasis

Autounfall Verkehrsunfall
21.02.20081372 Mal gelesen

Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall über der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, so ist ein Totalschaden gegeben und der Geschädigte kann vom Grundsatz her die Kosten einer Reparatur nicht verlangen, da von ihm im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht grundsätzlich die Wahl derjenigen Ersatzmöglichkeit verlangt wird, die den geringsten Aufwand erfordert.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hiervon jedoch unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zugelassen.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 13.11.2007 (VI ZR 89/07) bestätigt.

Danach können "Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen".

Liegt der Wiederbeschaffungswert (ohne den Abzug des Restwertes) beispielsweise bei 8500,00 EUR, so ergibt sich die "Toleranzgrenze"durch die Addition der 30% (2550,00 EUR), so dass sich 11.050,00 EUR ergeben. Belaufen sich alsdann die Reparaturkosten auf 10.000,00 EUR,  so liegen diese innerhalb des möglichen Erstattungsbereichs.

Ein Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte den PKW reparieren lässt, um ihn selbst weiter zu nutzen.

"Sein für den Zuschlag von bis zu 30 Prozent ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt", so die BGH-Richter in der aktuellen Entscheidung.

Der Senat hat auch "die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen", beantwortet: "Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen".

Der Geschädigte "ist......dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat". "Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens.......nur maßvolle Anforderungen zu stellen".

Der Entscheidung ist ferner zu entnehmen, dass besondere Umstände, die ein Absehen von der sechsmonatigen eigenen Nutzung rechtfertigen, etwa dann gegeben sind, wenn der Geschädigte den PKW einige Zeit nach der Reparatur nutzt, ihm alsdann jedoch von einem Dritten ein überraschendes Kaufangebot gemacht wird, das ein wirtschaftlich denkender Mensch nicht ablehnen würde. Der Geschädigte muss dann allerdings konkrete und substantiierte Angaben "zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots"sowie zu dem Käufer machen und diese unter Beweis stellen.