Positive Beurteilung der Fahreignung – trotz Cannabiskonsum – möglich!

Autounfall Verkehrsunfall
15.08.2013376 Mal gelesen
Trotz Cannabiskonsum kann die Fahreignung gegeben und somit eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür ist das strikte Trennen von der Cannabiseinnahme und einer Verkehrsteilnahme.

Das Niedersächsische OVG hat in einem Beschluss vom 11.01.2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis zwar abgelehnt, weil angenommen werden musste, dass der Antragsteller kein Trennungsvermögen im Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges und Cannabiskonsum besäße. Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Einnahme cannabishaltiger Medikamente (z. B. Dronabinol) im Ausnahmefall eine Sonderbehandlung rechtfertigen könne. Das Trennvermögen (keine Verkehrsteilnahme unter dem Wirkstoffeinfluss) sei entscheidend.

In solche einem Fall wäre eine Fahreignung auch dann gegeben, wenn der betroffene Führerscheininhaber "regelmäßiger" Cannabiskonsument sei.

 

Im vorliegenden Fall jedoch wurde der Antragsteller aufgrund von Bedenken bezüglich seiner Fahreignung dazu aufgefordert, ein medizinisches Gutachten vorzulegen. Er hatte nämlich bestritten, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Tatsächlich konnten bei einer dem Antragsteller entnommenen Blutprobe jedoch 2,0 ng/ml THC und 14,1 ng/ml THC-COOH im Serum festgestellt werden. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung kann von einer Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum nur ausgegangen werden, wenn der Fahrzeugführer den Konsum vom Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben sind.

 

Zwar wies der Antragsteller darauf hin, dass er Cannabis lediglich aus medizinischen Gründen in Form des cannabishaltigen Medikaments Dronabinol - nämlich aufgrund der Folgen von Hepatitis C und einer Interferonbehandlung - nicht aber wegen eines Drogenproblemes zu sich nähme. Allein diese Tatsache kann eine Sonderbehandlung der betroffenen Person jedoch nicht rechtfertigen, sofern nicht sichergestellt ist, dass strikt zwischen dem Konsum und dem Fahren getrennt wird. Solange ein Fahrerlaubnisinhaber kein solches Trennungsvermögen besitzt, erscheint eine Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigtes Mittel zur Gefahrenabwehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

Vgl. Niedersächsischer OVG, Beschluss vom 11.01.2013

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.