Verkehrsunfall: Versicherung zahlt Nutzungsausfall für 92 Tage bei langer Reparaturzeit und Schadenregulierung!

Autounfall Verkehrsunfall
13.12.20072657 Mal gelesen

Hier ging es um die Unfallschadenregulierung durch eine Versicherung, insbesondere um den Nutzungsausfallschaden, der grundsätzlich jedem Geschädigten für jeden einzelnen Tag zusteht, den das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann.

Das Motorrad der Klägerin war hier bei dem Unfall schwer beschädigt worden. Unstreitig war der Versicherer des Unfallgegners als Beklagter voll ersatzpflichtig. Die Klägerin reichte bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten ein, woraufhin diese noch ein eigenes Gutachten erstellen ließ. Nachdem dieses 10 Tage später vorlag, forderte die Klägerin von der Versicherung die Zahlung des Schadensersatzes.

Sie wies darauf hin, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation erst nach Geldeingang in der Lage sei, die Reparatur in Auftrag zu geben und dass in der Zwischenzeit ein Nutzungsausfallschaden anfällt. Die Zahlung der Versicherung blieb jedoch aus.

Vielmehr teilte der Versicherer einige Zeit später mit, dass noch ein Unfallanalytiker beauftragt worden ist und das nun (immerhin) ein Vorschuss in Höhe von 3.700,- EUR angewiesen worden ist. Daraufhin erteilte die Klägerin ihrer Werkstatt den Reparaturauftrag. Da es bei einem Ersatzteil Lieferschwierigkeiten gab, dauerte die Reparatur fast einen Monat. Insgesamt waren nun zwischen dem Unfalltag und der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Motorrads 92 Tage vergangen.

Die Beklagte zahlte Nutzungsausfall jedoch nur für 10 Tage. Das OLG Düsseldorf hielt fest, dass der Nutzungsausfall unstreitig für den Zeitraum der Reparaturangefallen ist. Lieferschwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gehen zu Lasten des Schädigers und seiner Versicherung. Für die gesamte Vorlaufzeit von ca. 2 Monaten war fraglich, ob der Klägerin aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht eine Vorfinanzierungspflicht zukam - etwa in Form einer Kreditaufnahme oder der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf muss die Klägerin die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln oder durch eine Kreditbeschaffung vorfinanzieren. Es ist generell die Aufgabe des Schädigers und seiner Versicherung die Schadenbeseitigung zu finanzieren. Zudem musste sie auch nicht ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Die Bedeutung der Vollkaskoversicherung liegt gerade nicht darin den Schädiger zu entlasten. Folglich musste die Beklagte auch für die restlichen 82 Tage Nutzungsausfall zahlen! (OLG Düsseldorf, I-1 U 52/07)

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm