Wegen Unfallflucht werden jährlich in Deutschland etwa 50.000 Autofahrer bestraft. Das Strafverfahren wegen Unfallflucht wäre für viele vermeidbar gewesen, wenn sie gewusst hätten, wie man sich von Gesetzes wegen im Anschluss an einen Unfall verhalten muss.
Wer es zum Beispiel eilig hat und erst noch einen dringenden Termin erledigt, bevor er den Geschädigten informiert, hat sich schon strafbar gemacht. Das Gesetz istellt strenge Anforderungen. Wer an einem Unfall beteiligt ist, hat eine Pflicht für eine gewisse Dauer an Ort und Stelle des Unfalls anwesend zu bleiben, damit unter Umständen die Art der Unfallbeteiligung geklärt werden kann. Der Geschädigte hat insoweit ein vom Gesetz geschütztes Interesse, festzustellen, wer an dem Unfall beteiligt gewesen sein kann. Es wird also nicht verlangt, dass man aktiv an der Unfallermittlung mitwirkt indem man Angaben zum Unfallhergang macht. Davon ist auch unbedingt abzuraten. Man muss sich nicht selbst bezichtigen. Man muss sich aber den anderen Unfallbeteiligten zumindest zu erkennen geben und ihnen gegenüber angeben, dass man - aber nicht wie und in welchem Umfang !- an dem fraglichen Unfall beteiligt sein kann.
Man darf sich daher nicht einfach vom Unfallort entfernen, sondern muss beachten, dass Andere ein berechtigtes Interesse daran haben noch tatsächliche Feststellungen zum Unfallhergang, gegebenenfalls durch die Polizei, klären zu lassen. Ohne Zustimmung des Eigentümers des anderen unfallbeteiligten Kfz darf man nicht wegfahren. Dies gilt auch dann, wenn man eventuell meint, dass man an dem Schaden keine Schuld hat.
Schon die Weiterfahrt über eine sehr kurze Strecke, z.B. um einen Rückstau zu vermeiden, kann dann bereits ausreichen, dass man sich strafbar gemacht hat. Es gibt keine verbindliche Entfernungsangabe dafür, ab wann man sich nach kurzer Weiterfahrt strafbar macht. Entscheidend dürfte im Einzelfall sein, ob man soweit weggerollt ist, dass aus Sicht des Geschädigten ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Leider interpretieren viele Geschädigte das Wegfahren des Unfallgegners immer so, als habe der Andere kein Interesse mehr, irgendwelche Feststellungen zum Unfallgeschehen zu ermöglichen und erstatten Anzeige. Der Fahrer, der dann an den Unfallort zurück geht, nachdem er einen freien Parkplatz gefunden hat, kommt dann oft zu spät, denn der vermeintlich Geschädigte ist schon weg um Anzeige wegen "Verkehrsunfallflucht" zu erstatten. Gleiches gilt bei Unfällen, die vor der eigenen Haustür geschehen. Auch hier ist es nicht erlaubt ohne Einverständnis des Anderen mal schnell in seine Wohnung zu gehen, um etwa einen Notizblock zu holen. Denn sobald man hinter der Haustür verschwindet ist man für den Geschädigten schon nicht mehr ohne weiteres erkennbar und erreichbar und begeht deshalb schon die Straftat.
Als Unfallort gilt übrigens die Stelle an der sich der Unfall ereignet hat und die Fahrzeuge zum stehen gekommen sind, einschließlich der unmittelbaren Umgebung.
Doch was ist, wenn der Geschädigte nicht da ist? Wie lange muss man dann warten, bevor man zur nächsten Polizeidienststelle fährt?
Auch hier gibt es keine allgemein verbindlichen Zeitangaben. Die Rechtsprechung gebraucht den Begriff der "nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Zeit" Dabei spielen dann Faktoren wie die Höhe des Sachschadens, die Tageszeit, Unfallort, Verkehrdichte, die Witterung, die eigene Schuld am angerichteten Schaden, die Person des Fahrzeugführers eine Rolle. Bei einer Beschädigung einer Leitplanke nachts in der Nähe einer Ortschaft reichen beispielsweise nur 20 Minuten aus, bei der Beschädigung eines Gartenzaunes oder Baumes in der Nacht auf einer verkehrsarmen Straße sollen 30 Minuten ausreichen. Wird ein Schaden von über 1.500 Euro verursacht ist auch nachts um 2 eine Wartezeit von 30 Minuten zu wenig. Bei höheren Sachschäden sollte man immer mit einer Wartezeit von 30 bis 60 Minuten rechnen.
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Der Verfasser, Christian Demuth (Rechtsanwalt), ist ausschließlich im Bereich des Verkehrsstrafrechts- und Bußgeldrechts, einschließlich Fahrerlaubnisrecht tätig.