Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad: Führerscheinentzug!

Autounfall Verkehrsunfall
12.07.20072034 Mal gelesen

Vorliegend ging es um einen Antragsteller der vor dem VG Neustadt die Aufforderung zur MPU und den danach folgenden Führerscheinentzug auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen ließ.
Der Betroffene hatte mit seinem Fahrrad unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Dabei wurde eine BAK von 1,67 ? festgestellt. Nachdem im Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB die Eignung zum Führen eines "Kfz" nicht beurteilt wurde (bei § 316 StGB "reicht" das Führen eines Fahrzeugs = Fahrrad!), war die Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Eignung dahingehend zu überprüfen, ob der Betroffene zum Führen von "Kfz" geeignet war.

Deshalb ordnete sie nach §§ 3 Abs. 2, 13 Nr. 2 c) FeV die MPU an. Die Anordnung der MPU muss dabei

  • anlassbezogen
  • und verhältnismäßig sein.

Die Anlassbezogenheit ergibt sich aus Art und Ausmaß des Alkoholkonsums, hier aus der gemessenen BAK des Betroffenen. Aus der Höhe von 1,67 ? ließ sich folgern, dass es sich um einen chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung handelt (Alkoholproblem). Bei der Verhältnismäßigkeit sind das Privatinteresse des Betroffenen an der Teilnahme im Straßenverkehr und das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegeneinander abzuwägen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt, da sich der Betroffene als zum Führen von Kfz ungeeignet erwiesen hat. Folglich war die Anordnung der MPU rechtmäßig, und da der Antragsteller die MPU verweigerte, kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FeV ohne weiteres auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Im Ergebnis hatte der Antrag des Betroffenen daher keinen Erfolg, weshalb sein Führerschein nach § 3 StVG zu entziehen war.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, 3 L 295/07

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.