Entziehung der Fahrerlaubnis - Abkürzung der Sperrfrist nach Trunkenheitsfahrt

Autounfall Verkehrsunfall
04.05.20072329 Mal gelesen

Neue Tatsachen, die erkennen lassen, dass der Verurteilte jetzt wieder das für einen Kraftfahrer notwendige Verantwortungsbewusstsein erlangt hat, können die Wartezeit auf die neue Fahrerlaubnis abkürzen. Fest steht, dass nach einer erwiesenen Alkoholfahrt im Zustand der absoluten Fahrunsicherheit neben der Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine bestimmte Zeit festgelegt  wird, in der der Betroffene für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gesperrt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde wird vom Strafgericht angewiesen, vor Ablauf dieses Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Grund für diese Sperrzeit ist die Prognose, dass der Täter im Hinblick auf die in dem Vergehen zum Ausdruck gekommene Verantwortungslosigkeit in absehbarer Zukunft als Kraftfahrer eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnte.


Hat er aber nach der Tat freiwillig an einem speziellen psychologischen Nachschulungskurs bzw. einer Verkehrstherapie teilgenommen, kann dies als neue Tatsache anerkannt werden, der die negative Prognose der Verantwortungslosigkeit des Betroffenen widerlegt. Das Gericht kann in der erfolgreichen Teilnahme an der Nachschulungsmaßnahme einen neuen Grund zu der Annahme sehen, dass der Täter zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist und die Sperre vorzeitig aufheben.


Für die Beschuldigten empfiehlt es sich zumeist schon während des Strafverfahrens die freiwillige Nachschulungsmaßnahme zu absolvieren. In der Regel wird dann beim Strafgericht, das vom Verteidiger über die erfolgreichen Bemühungen rechtzeitig informiert wird, eine um mehrere Monate geringere Fahrerlaubnissperre, manchmal auch noch eine geringere Geldstrafe zu erzielen sein.


Allerdings stellte das Oberlandesgericht in Hamm erst kürzlich klar, dass es sich bei der Abkürzung der Sperrfrist um eine gesetzliche Möglichkeit mit Ausnahmecharakter handele, die deshalb in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung unterzogen werden müsse (OLG Hamm 12.3.07, 2 Ws 58/07).

Daher kann zur Erhöhung der Erfolgschancen nur geraten werden, dass die geeigneten Gründe für eine ausnahmsweise Abkürzung der Sperrfrist von Anfang an mit Hilfe eines kundigen Verteidigers geschaffen und anschließend durch diesen im Verfahren vorgetragen werden.

 

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, berät und verteidigt Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.