Vorsicht Falle: Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall

Vorsicht Falle: Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall
14.04.20112124 Mal gelesen
Wer in Deutschland unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät und sein Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrstüchtig vorfindet, hat Anspruch auf einen Mietwagen. Klassisch läuft das Szenarium im Falle eines Unfalles so ab, dass der freundliche Herr vom Abschleppdienst entweder eine Mietwagenfirma zur Hand hat oder aber der freundliche Herr der Vertragswerkstatt einen Mietwagen anbietet. Mit den Worten: „Da hinten steht er“, „räumen Sie einfach Ihre Gegenstände aus Ihrem Wagen um“, wird dann schnell und ohne Bedacht der vorgelegte Mietvertrag unterschrieben.

Leider haben es die Mietwagenanbieter mit ihren so genannten Unfallersatztarifen, die teilweise bis zu 100% teurer waren als der Standardtarif, übertrieben. Die Versicherungswirtschaft wehrt sich in den letzten Jahren massiv hiergegen. Als Beurteilungsmittel, welche Mietwagenkosten tatsächlich anfallen dürfen, wurden entsprechende Listen von Schwacke und dem Fraunhofer Institut herausgegeben. In der Vergangenheit herrschte oft gerichtlicher Streit darüber, ob diese Listen von den Richtern als Schätzwert für die tatsächlichen erforderlichen Mietwagenkosten herangezogen werden dürfen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VI ZR 300/2009 vom 12.04.2011 entschieden, dass der entscheidende Richter sowohl die Schwackeliste als auch den Fraunhofer Mietspiegel für seine Schätzung als Grundlage heranziehen darf.

 

Beide Listen werden wohl kaum dem unverschuldet in einen Verkehrsunfall geratenen Autofahrer vor Zeichnung eines Mietwagenvertrages vorgelegt werden. Für den Leihen dürfte es auch sehr schwierig sein, diese doch sehr umfassenden und detaillierten Kompendien in der Schnelle richtig anzuwenden. Entsprechend ist bei der Anmietung eines Mietwagens im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfall stets darauf zu achten, entweder nach einem günstigen Normaltarif zu fragen oder bei der Vertragswerkstatt seines Vertrauens darauf zu pochen, dass mit der regelmäßigen Abtretung der Ersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung auch eine Kostendeckung für den Autofahrer dahingehend erklärt wird, dass nur die von der Versicherung erstatteten Beträge geschuldet sind.

 

Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Mietwagen nicht länger in Anspruch genommen wird, als es das Schadensgutachten ausweist respektive tatsächlich die Reparatur dauert. Es ist also darauf zu achten, dass die Reparatur und die vorausgehende Begutachtung zeitnah zum Verkehrsunfall erfolgt und zügig umgesetzt wird. Sofern ein alternatives Fahrzeug zur Verfügung steht, ist es manchmal durchaus attraktiv statt eines Mietwagens den so genannten Nutzungsausfall geltend zu machen. Für den Nutzungsausfall eines VW Golfs beispielsweise sind bei 10 Tagen ausstattungs- und baujahrabhängig zwischen 350,00 € und 400,00 € drin.

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