Fahrerlaubnis: Lange vorläufige Entziehung und Beschleunigungsmaxime

Autounfall Verkehrsunfall
07.11.20061981 Mal gelesen

Geht es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muss die Justiz in besonderer Weise den Beschleunigungsgrundsatz beachten. Wegen der einschränkenden Wirkung einer solchen Zwangsmaßnahme für den Betroffenen gebietet es das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegte Recht auf ein faires Verfahren und das von Verfassungs wegen zu beachtende Übermaßverbote in solchen Fällen Eile walten zu lassen.

Vor allem wenn ein Kraftfahrer betroffen ist, der zur Berufsausübung auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann bei zu langer Dauer eine vorläufige Entziehung rechtswidrig sein und muss aufgehoben werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung postuliert insoweit Fristen von 6 bis 8 Monaten.

Umgekehrt ist die Zeit einer vorläufigen Entziehung auch bei der Verhängung der endgültigen Entziehung und der Sperrfrist im Urteil zu berücksichtigen. Der Verteidiger muss aber aufpassen, wenn der Richter wegen der langen vorläufigen Entziehungszeit von der endgültigen Entziehung absehen will. Ohne darüber hinausgehende Ausführungen zur Frage, warum die Fahreignung des Angeklagten als wiederhergestellt anzusehen ist, wäre die Fahrerlaubnisbehörde nicht gebunden und könnte nach Abschluss des Strafverfahrens eigene Feststellungen zur Fahreignung treffen (MPU).       

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur zulässig, soweit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Urteil eine (endgültige) Entziehung nach § 69 Strafgesetzbuch erfolgt.

Auch muss es sich um eine Sofortmaßnahme handeln. Das Gericht kann also nicht mehr die vorläufige Entziehung beschließen, wenn seit der Tat bereits Monate vergangen sind.

Ähnliche Prinzipien gelten hinsichtlich des Regelfahrverbots bei Bußgeldverfahren. Wenn seit dem Verkehrsverstoß und dem Gerichtstermin ein langer Zeitraum liegt, während dessen der Betroffene unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht. Diese Möglichkeit wird für die Verteidigung der Betroffenen zunehmend interessanter, da in der Rechtsprechung ein Wandel zu deutlich geringeren Zeiträumen zwischen Verstoß und Ahndung des Verstoßes erkennbar ist. Wurde die Grenze für den Ablauf der Zeit, nach der ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr verhängt werden darf, vor einiger Zeit bei 22 Monaten gesehen gibt es vereinzelt bereits Entscheidungen, die sich dem Einjahres-Zeitraum annähern (15 Monate, AG Bensheim 4.4.06, 8229 Js 22570/05).

 

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist hauptsächlich als Verteidiger in Verkehrstraf- und Bußgeldverfahren tätig.