Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei ChatGPT

Arbeitsrecht Kündigung
10.08.202331 Mal gelesen
In wieweit ist der Betriebsrat bei der Einführung künstlicher Intelligenz und ChatGPT zu beteiligen?

Mit dem Thema Künstliche Intelligenz (KI) haben sich derzeit immer mehr Betriebsräte intensiv zu beschäftigen. 

Monemtan in aller Munde ist ChatGPT (Chatbot Generative Pre-trained Transformer) ein Chatbot, der künstliche Intelligenz einsetzt. 

Über ein Dialogsystem kann sich der Nutzer nach seinen Vorgaben von ChatGPT u.a. Texte oder auch Programmcodes erstellen lassen. 

In wieweit Arbeitnehmer dieses Tool zur Erledigung ihrer Aufgaben einsetzen dürfen, soll hier nicht weiter thematisiert werden.

Interessant dürfte jedoch die Frage sein, in wieweit der Betriebsrat bei der Einführung künstlicher Intelligenz und ChatGPT zu beteiligen ist. 

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Der Betriebsrat ist bereits im Stadium der Planungsphase einzuschalten, da der Einsatz von Künstlicher Intelligenz die Arbeitnehmer erheblich beeinflussen kann. 

Bei dem Mitbestimmungsrecht des § 90 Abs. 1 BetrVG handelt es sich "lediglich" um die Informationspflicht des Arbeitgebers. 

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 90 Abs. 1 BetrVG nicht nach, so dürfte hierin eine grobe Pflichtverletzung zu sehen sein. Der Betriebsrat kann daher seine Informationsrechte im Beschlussverfahren geltend machen. 

Darüber hinaus stellt die Verletzung der Informationspflicht durch den Arbeitgeber eine Ordnungswidirigkeit iSd § 121 Abs. 1 BetrVG dar.

Sollen Tools der Künstlichen Intelligenz, wie auch ChatGPT, von den Arbeitnehmern eingesetzt werden, so sind die Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten. 

Beschränken sich die Vorgaben des Arbeitgebers auf das reine Arbeitsverhalten, so besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat jedoch bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. 

Kommt hier keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). 

Das Besondere bei ChatGPT ist, dass der Chat-Bot aus der "Unterhaltung" lernt. Es werden daher in der Regel Mitarbeiterdaten gespeichert und verarbeitet. Soweit diese Daten Rückschlüsse auf Leistung oder Verghalten des Arbeitnehmers zulassen, ist damit der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt. 

Die  Einführung und Nutzung dieses Systems dürfte damit der vollen Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. 

Die Einrichtung muss lediglich objektiv geeignet sein, Verhalts- und Leistungsinformationen über die Arbeitnehmer zu erheben. Ob der Arbeitgeber dieses Ziel tatsächlich verfolgt ist dabei unerheblich. 

Die Rechtsprechung hat diesbezüglich bereits hervorgehoben, dass die Gefahr bestünde, dass die Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden. 

Nur in den (wahrscheinlich nur theoretsichen) Fällen, dass der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die automatisch erhobenen Daten hat, soll der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht erfüllt sein, da Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber nicht möglich sind.

Letztendlich kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG auch einen Sachverständigen hinzuziehen. 

§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG stellt insofern deutlich heraus, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden muss, wenn der  Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss.

Dem Betriebsrat stehen damit weitreichende Mitbestimmungsrechte bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz sowie ChatGPT zu.
 

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, dann sprechen Sie mich gerne an.

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte.

 

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