Corona - Recht auf Home-Office und Pflicht zum Home-Office

Arbeitnehmer im Home-Office
22.02.2021157 Mal gelesen
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung soll den Gesundheitsschutz stärken. Der Arbeitgeber muss mehr Home-Office ermöglichen, einklagbar ist dies aber nicht.

Am 27. Januar hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnungerlassen. Seitdem trifft die Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeitern eine Arbeit im Home-Office zu ermöglichen. Mit dieser Maßnahme soll vor allem der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gestärkt werden. Alles was Sie jetzt wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst:

 

Die aktuelle Rechtslage - das müssen Sie beachten

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist befristet bis zum 15. März 2021. Sofern der Arbeit im Home-Office keine faktischen oder rechtlichen Grüne entgegenstehen, sieht die Verordnung vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Home-Office ermöglichen muss. Dieses vom Arbeitgeber zwingend auszusprechende Angebot stellt dabei aber keine Pflicht zum Home-Office dar. Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder die Arbeitstätigkeit weiterhin am Arbeitsplatz verrichtet, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder eine einschlägige Kollektivvereinbarung sehen ein zwingendes Arbeiten im Home-Office vor.

Wichtig ist, dass die arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz im Home-Office genauso Anwendung finden wie im Betrieb. So müssen unter anderem die im Arbeitszeitgesetz festgeschriebenen Höchstarbeitszeitgrenzen, die Pausenregelungen und die Ruhezeiten eingehalten werden. Ebenso muss sich der Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes um eine sichere Ausgestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes bemühen.

 

 

Ausnahmen vom Recht auf Home-Office - "zwingende betriebliche" und faktische Gründe

Aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung folgt in § 2 Abs. 4, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich eine Arbeit im Home-Office anbieten müssen, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Diese "zwingenden betrieblichen Gründe" werden zwar vom Verordnungsgeber nicht weiter ausgeführt, sie dürften jedoch dort vorliegen, wo eine Arbeit im Home-Office die Betriebsabläufe erheblich einschränken würde. Dies wird beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer mit der Bearbeitung von Wareneingang und Warenausgang, mit der Bearbeitung und Verteilung eingehender Post, mit Reparatur-, Wartungs- und Hausmeisteraufgaben sowie mit Arbeit am Schalter oder an der Kasse befasst ist. Ein weiterer "zwingender betrieblicher Grund" kann im fehlenden oder mangelnden Datenschutzniveau am häuslichen Arbeitsplatz liegen, mit der Folge, dass Arbeitgeber abhängig von den jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorgaben die Arbeit im Home-Office verweigern können. Generell gilt, dass die "zwingenden betrieblichen Gründe" als unbestimmter Rechtsbegriff einzelfallabhängig auszulegen sind.

Daneben können aber auch faktische Gründe eine Verlagerung der Arbeit ins Home-Office unmöglich machen. So liegt es nahe, dass in bestimmten Arbeitsfeldern wie etwa der Dienstleistung, dem Handel, der Produktion oder der Logistik eine Arbeit im Home-Office schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weswegen solche Tätigkeiten von der Arbeitsschutz-Vorschrift auch nicht erfasst werden.

Sollten die Angestellten nicht im Home-Office arbeiten können, gilt, dass der Arbeitgeber zumindest einen gleichwertigen Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer sicherzustellen hat. So kann dem Arbeitgeber zum Beispiel das Einführen von Abstandsgeboten am Arbeitsplatz, die Einführung einer Maskenpflicht oder falls erforderlich auch die Sicherung der Arbeitsplätze durch einen "Spuckschutz" auferlegt sein.

 

Handlungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Wie dargestellt steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Arbeit im Home-Office zu. Sofern ihm jedoch ein solcher Anspruch darüber hinaus nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag zugestanden wird, existiert auch kein Klagerecht, mit dem er die Arbeit im Home-Office vor Gericht erstreiten könnte. Hieran hat auch die neue (befristete) Corona-Arbeitsschutzverordnung nichts geändert. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, sich an die Arbeitsschutzbehörden der Länder zu wenden. Denn diese kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und können bei Verstößen gegen die Corona-Arbeitsschutzverordnung auch Bußgelder gegen den Arbeitgeber verhängen.

 

Die Arbeit im Home-Office dient in der derzeitigen Situation primär dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, so dass der Druck auf Arbeitgeber, Home-Office zu ermöglichen, gestiegen ist. Dennoch: "Zwar ist die Rechtsposition der Arbeitnehmer für eine Arbeit im Home-Office durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung gestärkt worden, ein durchsetzbarer Anspruch auf Home-Office besteht aber nach wie vor nicht", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Kupka von der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried in München.

 

Da eine Anzeige vor den Arbeitsschutzbehörden aber oftmals das Verhältnis zum Arbeitgeber belastet und eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ausscheidet, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel zunächst eine gemeinsame Lösung suchen. Hierbei kann es sinnvoll sein, einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht als Vermittler einzusetzen. Weitere Informationen zum Home-Office finden Sie hier.