Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt?

Arbeitsrecht Kündigung.
20.04.202021 Mal gelesen
Ihnen wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich (hilfsweise ordentlich) gekündigt? Warum legen Sie keine Kündigungsschutzklage ein?

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen - aus welchen Gründen auch immer - den Job außerordentlich, und gegebenenfalls hilfsweise auch ordentlich, gekündigt?

Dann sollten Sie sich unverzüglich hiergen wehren und  in Zweifel sofort eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. 

Hier können unter anderem Abfindungen in möglicherweise fünfstelliger Höhe winken.

Hat Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lediglich außerordentlich, nicht hingegen hilfsweise ordentlich, gekündigt, so kann die außerordentliche Kündigung zwar grundsätzlich in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. 

Besteht ein Betriebsrat in Ihrer Firma, so muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Dies steht in § 102 Betriebsverfassungsgesetz geschrieben. Hat der Arbeitgeber dies versäumt oder lediglich unter Anzeige der außerordentlichen Kündigung die Anhörung des Betriebsrats eingeholt, will aber hilfsweise ordentlich kündigen, so haben Sie schon aus diesem Grund beste Chancen, den Kündigungsrechtsstreitt zu gewinnen. 

Der Umstand, dass es Ihr Arbeitgeber versäumt hat, den Betriebsrat darauf hinzweisen, dass er die außerordentlche Kündigung jedenfalls vorsorglich bzw. hilfsweise als ordentliche gelten lassen will, kann zu zum teuren Bummerang für Ihren Arbeitgeber werden. Dies gilt natürlich erst recht für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber es versäumt hat, vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung den Betriebsrat anzuhören.

Für die außerordentliche Kündigung gilt die Dreitagesfrist für das Abwarten der Antwort des Betriebsrates, die es für den Arbeitgeber zu beachten gilt, bevor er diese aussprechen darf; für die ordentliche Kündigung hingegen die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Kündigungsschutzangelegenheiten bundesweit. Rufen Sie uns an!