BAG stärkt Rechte werdender Mütter bei verspäteter Kenntnis der Schwangerschaft
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nach § 17 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich unzulässig. Doch was passiert, wenn die Frau bei Zugang der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß – und es erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG erfährt? Genau darüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 03. April 2025 (2 AZR 156/24) entschieden. Ergebnis: Auch in diesem Fall greift der Sonderkündigungsschutz Schwangere – wenn Betroffene schnell handeln.
Der Fall: Kündigung, Test, Klage
Die Klägerin war seit 2012 bei der Beklagten beschäftigt. Am 14. Mai 2022 erhielt sie ihre Kündigung zum 30. Juni. Erst am 29. Mai zeigte ein Schwangerschaftstest ein positives Ergebnis. Sie informierte umgehend ihre Arbeitgeberin und vereinbarte einen Frauenarzttermin, der jedoch erst am 17. Juni möglich war.
Die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG war bereits am 7. Juni abgelaufen. Dennoch reichte die Klägerin am 13. Juni Kündigungsschutzklage mit Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein. Am 21. Juni legte sie die ärztliche Bestätigung vor: Die Schwangerschaft bestand bereits seit dem 28. April, also vor der Kündigung.
Die Entscheidung: Ärztliche Bestätigung zählt
Das BAG stellte klar: Ein positiver Selbsttest genügt nicht als „gesicherte Kenntnis“ der Schwangerschaft. Erst eine ärztliche Diagnose gilt rechtlich als Nachweis. § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG erlaubt in solchen Fällen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage Schwangerschaft, wenn die Betroffene ihre verspätete Kenntnis nicht zu vertreten hat.
Die Klägerin hatte sich nach dem Test umgehend um ärztliche Klärung bemüht und die Klage nach Diagnoseerhalt schnell eingereicht. Damit lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung vor. § 4 Satz 4 KSchG half hier nicht, da die Arbeitgeberin von der Schwangerschaft nichts wusste und somit keine behördliche Zustimmung erforderlich war.
Was bedeutet das für Schwangere?
Das Urteil stärkt den Kündigungsschutz für Schwangere. Wer erst nach Ablauf der Klagefrist von der Schwangerschaft erfährt, kann dennoch erfolgreich klagen – vorausgesetzt, sie handelt zügig und lässt sich rechtlich beraten. Ein Selbsttest ersetzt nicht die ärztliche Bestätigung, aber er begründet die Pflicht, sich unverzüglich um ärztliche Abklärung zu bemühen.
Fazit: Schnell handeln lohnt sich
Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz – auch wenn sie erst spät von ihrer Schwangerschaft erfahren. Entscheidend ist, nach der ärztlichen Bestätigung sofort tätig zu werden.
📞 Sie haben eine Kündigung erhalten und sind schwanger? Rufen Sie uns an: 04202 638370
📧 Oder schreiben Sie an info@rechtsanwaltkaufmann.de – wir helfen Ihnen schnell und diskret.
Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen!