Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers und Vollstreckungsgegenklage des Arbeitgebers

Arbeitsrecht Kündigung
15.06.201877 Mal gelesen
Die Vollstreckung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht allein dadurch abwenden, dass der entsprechende Arbeitsplatz nicht mehr existiert. Er muss vielmehr genau prüfen, ob er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch...

Die Vollstreckung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht allein dadurch abwenden, dass der entsprechende Arbeitsplatz nicht mehr existiert. Er muss vielmehr genau prüfen, ob er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers notfalls durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen kann.

Dementsprechend wurde in einem aktuellen der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung seines Arbeitnehmers "zu unveränderten Bedingungen" verurteilt. Wenn nun allerdings der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers etwa wegen Veränderungen in der Organisationsstruktur wegfällt, ist dies natürlich nicht mehr ohne weiteres möglich. Da dies hier der Fall war, wollte der Arbeitgeber seinen Angestellten trotz früherer Verurteilung nicht mehr beschäftigen.

Eine daraufhin erfolgte Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers hob das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.03.2018, 10 AZR 560/16) nach einer Vollstreckungsgegenklage des Arbeitgebers nicht auf, sondern verpflichtete ihn stattdessen dazu, seinem Angestellten notfalls eine andere "vertragsgemäße" Tätigkeit zuzuweisen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht verweist dadurch auf das sogenannte "Direktionsrecht" des Arbeitgebers, das es ihm grundsätzlich erlaubt, seinen Arbeitnehmern innerhalb des vertraglich vereinbarten Aufgabenkreises auch andere Arbeiten oder eben einen anderen Arbeitsplatz zuweisen zu können. Nur wenn ihm dies nachweisbar nicht möglich sei, könne er mit einer Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben, so das Gericht.

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