Bundesarbeitsgericht: Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers durch Vereinsvorstand bei illoyalem Verhalten

Arbeitsrecht Kündigung
13.06.201727 Mal gelesen
(13.06.2017) Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2017 hat das Bundesarbeitsgericht zum dortigen Aktenzeichen 6 AZR 720/15 über eine fristlose Kündigung des Geschäftsführers eines Vereinsvorstands entschieden.

Der Vorstand eines Vereines kann das Arbeitsverhältnis mit seinem Geschäftsführer fristlos kündigen, wenn dieser auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben hat.

Im vorliegenden Sachverhalt war die Klägerin als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, angestellt. Nach Differenzen mit dem sogenannten Präsidenten des Vereins wegen dessen Reisekostenabrechnung und streitiger Überstunden der Klägerin rief sie die Vereinsmitglieder dazu auf, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um dort die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern.

In diesem Verhalten sah der Vorstand ein zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigendes illoyales Verhalten der Klägerin und hörte diese zu den Vorwürfen am 25.09.2013 an. Nach Rücktritt eines Vizepräsidenten beschlossen am 07.10.2013 die übrigen Präsidiumsmitglieder die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, welche noch am gleichen Tage erfolgte.

Das Arbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung statt, das LAG wies sie insgesamt ab. Auch die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vor, da diese auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Präsidenten betrieben hat. Durch ein derart illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.

Die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erfolgte, da der Senat nicht abschließend beurteilen konnte, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das LAG wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn tatsächlich gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien bislang streitig geblieben, weshalb eine abschließende Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht nicht erfolgen konnte.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Nr. 24/17 vom 01.06.2017)