Eine Lehrkraft an einer Abendrealschule mit Honorarvertrag ist kein Arbeitnehmer

Eine Lehrkraft an einer Abendrealschule mit Honorarvertrag ist kein Arbeitnehmer
21.06.2013955 Mal gelesen
Das Ziel einer Abendrealschule, ihren Schülern den staatlichen Realschulabschluss zu ermöglichen, genügt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Freiburg nicht, um eine Eingliederung eines Lehrers in eine Arbeitsorganisation anzunehmen, die einem Arbeitsverhältnis entspricht.

Seit dem 12. September 2005 unterrichtet ein Lehrer für einen Zweckverband an der Abendrealschule. Nach dem Honorarvertrag ist Grundlage für den Unterricht der Bildungsplan für Realschulen. In den Hauptfächern (Mathematik, Englisch und Deutsch) werden die Prüfungsklausuren zentral gestellt. Sie sind identisch mit den Prüfungen an der Tagesrealschule. Die von unserem Lehrer unterrichteten Fächer stellen Nebenfächer dar. Sie sind nicht zwingender Bestandteil der Prüfung. Der Lehrer erhält nach dem Honorarvertrag ein Honorar für tatsächlich erteilten Unterricht in Höhe von 22,11 ? je Unterrichtsstunde. Er ist vertraglich verpflichtet, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Der Zweckverband beantragte beim Regierungspräsidium die Festanstellung unseres  Lehrers. Der Regierungspräsident wies dieses Begehren zurück.

Nunmehr klagt unser Lehrer vor dem Arbeitsgericht Freiburg gegen den Zweckverband auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem Zweckverband schon ein Arbeitsverhältnis bestehe.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Arbeitnehmer sei, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen.

Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend sei, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden könne.

Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichte, sei regelmäßig Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handele.

Nach diesen Maßstäben sei das Verhältnis zwischen unserem Lehrer und dem Zweckverband nicht als ein Arbeitsverhältnis anzusehen.

Zahlreiche Nebenarbeiten, die an allgemeinbildenden Schulen auftreten, würden bei unserem Lehrer nicht anfallen. Er müsse auch keine Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge durchführen. Er unterliege keiner vergleichbaren Kontrolle wie Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule.

Für die Statusbeurteilung sei es schließlich unerheblich, dass der Unterricht in Räumlichkeiten stattfindet, die der Zweckverband vorgibt. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit.

Nach alledem war eine Arbeitnehmereigenschaft der Lehrkraft nicht festzustellen.

(Quelle: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 05.02.2008; 3 Ca 397 07)

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