Unter den Voraussetzungen des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Zuschläge in eine einheitliche Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit einfließen.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Autohof, in dessen Gastronomiebereich die vom Streitfall betroffenen Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigt waren..
Der Lohn der Mitarbeiter setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Zunächst erhält jeder Angestellte einen so genannten Basisgrundlohn der in jedem Fall zu zahlen ist und immer gleich bleibt. Daneben werden die aus der individuellen Arbeitszeit resultierenden möglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach EStG.3b als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohns gezahlt. Wenn der vereinbarte durchschnittliche Effektivlohn nicht erreicht wird, wird für den betreffenden Abrechnungsmonat der Basisgrundlohn um eine sog. Grundlohnergänzung erhöht. Insgesamt ergibt sich hieraus der vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Wurde jedoch mit der Summe aus Basisgrundlohn und den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit der durchschnittliche Auszahlungsbetrag bereits erreicht, war eine Grundlohnergänzung nicht zu gewähren. Zur Berechnung bediente sich die Klägerin einer speziellen Abrechungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war es, Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten, auszugleichen.
Die Trennung von Grundlohn und Zuschlägen kann auch bei einer variablen Gestaltung von Grundlohnergänzungsbeträgen gewährleistet sein
Das Finanzamt war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen. Die Klägerin wurde in Haftung genommen. Der BFH gab jedoch der Klägerin recht. Nach seiner Auffassung hat die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeute jedoch nicht automatisch, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden.
Die nach dem EStG erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht durch eine variable Gestaltung des Grundlohnergänzungsbetrags aufgehoben. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Das streitige Vergütungssystem --konkret die Variabilisierung der Grundlohnergänzung-- entspricht § 3b EStG. Es handele sich um eine zulässige Gestaltung in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Die Beteiligten könnten -bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs - durch vertragliche Vereinbarung von einer gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch machen. Der Bundesfinanzhof stellte auch klar, dass § 3b EStG eine Subventionsnorm sei, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige.
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