Nachträgliche Krankschreibung rechtfertigt Kündigung, Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 195/07, Arbeitsrecht aktuell

Arbeit Betrieb
02.09.20101673 Mal gelesen
(zrwd) Gießen: Verspätete Krankmeldungen und Gefälligkeitsatteste stellen eine akute Bedrohung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar.

Wer auf der Arbeit fehlt ohne sich Krankzumelden oder der Attestpflicht aus dem Arbeitsvertrag nachzukommen riskiert den Verlust des Arbeitsplatzes. Auch dann, wenn ihm nachträglich durch einen Arzt die Krankheit betätigt wird. Zumindest dann, wenn das Attest später als bis zu zwei Tagen nach Auftreten der Erkrankung und Fernbleiben vom Arbeitsplatz ausgestellt wurde.

So urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichtes Rostock in einem Fall, in dem eine Lehrerin zwei beruflichen Terminen fern blieb und im Nachhinein ein Attest vorlegte, welches erst fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt wurde. Nach der Beweisaufnahme würdigten die Richter das ausgestellte Attest als eine Gefälligkeit ohne Beweiswert und urteilten, dass die daraufhin erfolgte, arbeitgeberseitige Kündigung rechtens war.

Arbeitnehmer sollten immer die Verpflichtung zur Krankmeldung ernst nehmen und rechtzeitig den Arbeitgeber informieren und ggf. den Arzt aufsuchen. Auch dann, wenn sich in der Firma ein anderer Usus eingeschlichen hat.

Langzeitarbeitsunfähige sollten beachten, dass dem Arbeitgeber, auch nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht, die Krankmeldungen zugehen und ggf. den behandelnden Arzt darauf hinweisen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.

 

http://www.anwaelte-giessen.de/s44/aktuelles/arbeitsrecht giessen.html