Kaspar & Stemmer Rechtsanwälte informieren: "Fall Emmely" BAG erklärt fristlose Kündigung im "Leergutbon-Fall" für unwirksam!

Arbeit Betrieb
10.06.20101239 Mal gelesen
Ein mit Spannung erwartetes Urteil hat das BAG heute in dem bundesweit bekanntgewordenen "Leergut-Bon-Fall" oder "Fall Emmely" getroffen. Wir erinnern uns: Eine langjährige Mitarbeiterin im Einzelhandel wurde fristlos gekündigt, weil sie 2 ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von insgesamt € 1,30 einlöste. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG hat der Kündigungsschutzklage nunmehr stattgegeben und endlich ggfls. eine Kehrtwende in der Rechtsprechung der Arbeits - und Landesarbeitsgerichte eingeleitet.

Aus der Pressemitteilung Nr. 42/09 des BAG vom heutigen Tage:
 

Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus "wichtigem Grund" erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine "absoluten Kündigungsgründe". Ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene "Vertrauenskapital" ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

 

BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09

 

Damit hat das BAG die Schuld bzw. das vertragswidrige Verhalten der Arbeitnehmerin erkannt und zu ihren Lasten gewertet. Es hat aber zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass diese seit mehr als 3 Jahrzehnten beanstandungsfrei für die Beklagte tätig war. Hierdurch habe sich die Klägerin ein hohes Vertrauen erworben, dass durch diesen Kündigungssachverhalt nicht erschüttert wurde. Eine Abhmahnung wäre ein milderes Mittel gewesen.

Diese Entscheidung ist nur zu begrüßen. Die Praxis zeigt, dass es sich viele Arbeitsgerichte in der Vergangenheit sehr leicht gemacht haben und unter Berufung auf den vom BAG vor Jahren entschiedenen sog.  "Bienenstichfall" Kündigungen wegen Bagatelldelikten für zulässig erklärt haben. Die arbeitsrechtlich immanente Verhältnismäßigkeit blieb leider oft außen vor.

Ein "Freibrief" für Bagatelldiebstähle bzw. - unterschlagungen kann in diesem Urteil jedoch auch nicht gesehen werden. Auch Forderungen von Gewerkschaften nunmehr den Kündigungsschutz dahingehend zu verschärfen, dass in solchen Fällen immer erst eine Abmahnung erfolgen müsse, sind abzulehnen. Auch das BAG hat die Verhältnismäßigkeit sehr intensiv geprüft und die 3 Jahrzehnte im wesentlichen unbeanstandeter Tätigkeit der Klägerin als überwiegend angesehen. Hätte die Arbeitnehmerin vorliegend lediglich eine Betriebszugehörigkeit von 3 oder 5 Jahren gehabt, hätte es anders ausgehen können. Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sollte aber nunmehr klar werden, dass sie die Verhältnismäßigkeit nicht an die Seite schieben dürfen und die Kündigung in solchen Fällen per se für wirksam erachten. 

Ihre

Kaspar & Stemmer

Rechtsanwälte

Kanzlei für Arbeits - und Versicherungsrecht