Aus dem Sachverhalt des Urteils: Die Klägerin begehrt Schadensersatz, weil sie meint, dass die Beförderung ihres Konkurrenten rechtswidrig war und eigentlich sie an seiner Stelle hätte befördert werden müssen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klägerin noch Bauamtsrätin, am 28.05.2009 wurde sie zwischenzeitlich ebenfalls zur Bauoberamtsrätin ernannt. Der D. wurde im Statusamt eines Bauamtsrates mit Beurteilung vom 04.07.2008/ 26.08.2008 mit "B - übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt (Regelbeurteilung für den Zeitraum von 01.07.2006 bis 30.06.2008, Beiakte C). Die Klägerin wurde ebenfalls im Statusamt einer Bauamtsrätin mit einer Regelbeurteilung für den gleichen Zeitraum am 10./16.10.2008 mit "A - Übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen" beurteilt (Beiakte A). Die Klägerin war in einem Konkurrentenverfahren - 2 B 2237/08 - eines nicht am vorliegenden Klageverfahren beteiligten Antragstellers, indem es seinerzeit um die Besetzung der Stelle des Leiters/der Leiterin der Straßenmeisterei S. ging, als Beigeladene beteiligt. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des dortigen Antragstellers mit Beschluss vom 24.07.2008 abgelehnt, der dortige Antragsteller hatte dagegen jedoch Beschwerde eingelegt. Das OVG Lüneburg bat die Antragsgegnerin - die Beklagte dieses Verfahrens - im August 2008 darum, eine Stellenbesetzung nicht vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen. Die Beschwerde des dortigen Antragstellers wurde mit Beschluss des OVG Lüneburg vom 23.10.2008 - 5 ME 337/08 - zurückgewiesen. Das Klageverfahren dazu ist noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig (2 A 2600/08). Nach Vortrag der Klägerin hat sie am 30.10.2008 erfahren, dass sie bei der Auswahlentscheidung zur Beförderung zum Bauoberamtsrat einem gewissen D. unterlegen ist. Unstreitig wurde der D. am 31.10.2008 zum Bauoberamtsrat ernannt. Mit Schreiben vom 13.11.2008 ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigen legte die Klägerin Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein. Die Beklagte entgegnete, ein Widerspruch sei nicht statthaft, im Übrigen seien die Beförderungen der Konkurrenten bereits erfolgt. Die Beförderungsentscheidungen seien rechtmäßig getroffen worden. In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 25.11.2008 wird ausgeführt, das OVG Lüneburg habe die Beklagten am 12.08.2008 aufgefordert, die Beförderung der Klägerin solange auszusetzen, bis das OVG über eine Beschwerde entschieden habe. Die Beförderung des Konkurrenten D. sei erfolgt, bevor der Beschluss des OVG der Beklagten bekanntgegeben worden sei. Die Beurteilung des D. weise eine klare Tendenz zur Rangstufe A auf, zudem sei der von ihm besetzte Dienstposten nach BesGr. A 13 bewertet. Die Klägerin habe erst am 23.06.2008 einen nach BesGr. A 13 bewerteten Dienstposten erhalten. Mit Schreiben vom 19.12.2008 betonte die Beklagte, die Beförderungsentscheidung zugunsten des D. sei ausschließlich anhand der Ergebnisse der aktuell erstellten Regelbeurteilungen getroffen worden. Die Klägerin hat am 24.02.2009 Klage erhoben. Sie trägt vor, nicht der D., sondern sie, die Klägerin, hätte am 31.10.2008 rechtmäßigerweise befördert werden müssen. Aufgrund des Verfahrens 2 B 2237/08 habe keine Beförderungssperre bestanden
Aus den Entscheidungsgründen: (........) Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis (BVerwG vom 25.8.1988 - 2 C 51.86; ..........). Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, indem sie nicht schon zum 31.10.2008 anstelle des D., sondern erst am 28.05.2009 zur Bauoberamtsrätin ernannt worden ist. Für den Zeitraum dazwischen hat sie sich mit Amtsbezügen nach BesGr. A 12 zufrieden geben müssen. Der Schaden liegt in der Differenz zu den Amtsbezügen der BesGr A 13. (............)Der Schaden lässt sich weiterhin kausal auf die - rechtsfehlerhafte - Entscheidung der Beklagten, den Konkurrenten D. auszuwählen und zu befördern, zurückführen. Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung erweist sich als rechtswidrig. Sowohl die Klägerin als auch der D. wurden im Statusamt eines Bauamtsrats beurteilt, die Klägerin mit "A", der D. mit "B". Die Klägerin hat damit die eindeutig bessere Beurteilung erhalten. Der Umstand, dass der Dienstposten, den der D. während des Beurteilungszeitraumes innegehabt und ausgefüllt hat, nach BesGr A 13 bewertet worden war, führt nicht dazu, dass das "B" des Mitbewerbers besser ist als das "A" der Klägerin oder zumindest gleichwertig. Denn beide, Klägerin und der D. wurden in ihrem Statusamt beurteilt. Natürlich kann bei einer Beurteilung berücksichtigt werden, dass ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten ausfüllt, etwa dadurch, dass deshalb die Leistungen besser beurteilt werden. Ob dies hier schon geschehen ist und der D. deshalb ein "B" erreicht hat oder ob der Beurteiler dies unberücksichtigt gelassen hat, bedarf hier keiner Klärung. Denn die Beurteilung des Mitbewerbers wurde durch diesen nicht angefochten und ist vom Gericht nach alledem so als gegeben zu Grunde zu legen. Lediglich in Konkurrenz mit einem Bauoberamtsrat, der auf einen Dienstposten A 13 mit "B" bewertet wurde, kann die Beurteilung eines Bauamtsrats mit "A" gleichgestellt werden. Dafür, dass bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung gleichwohl nicht die Klägerin zum Zuge gekommen wäre (sondern möglicherweise ein weiterer dritter Bewerber) liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und dies wurde auch von der Beklagten selbst nicht vorgetragen. Die Klägerin konnte die Ernennung des D. durch Rechtsmittel letztendlich nicht selbst verhindern. Er wurde bereits einem Tag nach der Information der Klägerin (die im Übrigen nur informell durch eMail geschah) ernannt. Jedes Rechtsmittel wäre insoweit zu spät gekommen. Urteil vom 10.05.2010 (13 A 2989/09) Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers. rkb-recht.deRechtsanwalt Peter KochHohenzollernstraße 2530161 HannoverTel.: 0511/27 900 182Fax: 0511/27 900 183www.rkb-recht.dekoch@rkb-recht.de

18.05.2010
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Mit Urteil vom 10.05.2010 (13 A 2989/09) hat das Verwaltungsgericht Hannover einen Dienstherrn verurteilt, einer Beamtin als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, der ihr als Besoldung gewährt worden wäre, wenn sie anstelle eines Konkurrenten befördert und statt nach Besoldungsgruppe A 12 bereits nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet worden wäre.