Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall eines Stuntman

Arbeit Betrieb
19.12.20091008 Mal gelesen

Das SG Hannover hat durch Urteil vom 03.07.2008 den Unfall eines Stuntman als Arbeitsunfall anerkannt, den dieser bei einer Motorradshow erlitten hat. Bei einem Programmpunkt erlitt er einen schweren Unfall. Während auf der Spitze einer schrägen Rampe ein weiterer Stuntman stand, fuhren von unten zwei Motorräder nach einander auf diesen zu. Der vordere Mann sollte im letzten Augenblick von der Rampe abspringen, so dass ihn die Motorräder überfliegen konnten. Die Choreografie sah vor, dass beide Motorräder hintereinander springen sollten. Der vordere Mann erhob sich jedoch schon versehentlich nach dem ersten Motorrad und richtete sich auf, um den Beifall des Publikums entgegen zu nehmen. Der Kläger hatte als zweiter Fahrer bereits mit hoher Geschwindigkeit zum Sprung angesetzt und, konnte die Maschine nicht mehr abbremsen. Beide prallten in der Luft zusammen. Beim Aufschlag auf dem Boden landete der Kläger mit der Maschine auf seinem rechten Bein, wobei er schwerste Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen lehnte eine Unfallentschädigung ab. Aufgrund umstrittenen Zeugenaussagen behauptete sie, dass der Kläger nicht Teil der geplanten Show gewesen war, sondern sich gegen den Willen des Veranstalters in das Programm eingeschlichen habe, bzw. nur probehalber aufgetreten sei.

 
Das SG Hannover gab der Klage durch Urteil vom 03.07.2008 nach umfangreicher Beweisaufnahme statt. Ein Zuschauer der Veranstaltung hatte zufällig von dem Unfall einen Video-Clip gedreht, den die Polizei beschlagnahmt hatte. Er wurde in der mündlichen Verhandlung abgespielt. Er zeigte deutlich die Beteiligung des Klägers an dem Programmpunkt. Die Berufsgenossenschaft legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die sie damit begründet, dass der Kläger jedenfalls nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, sondern als selbständiger Künstler aufgetreten und damit nicht versichert gewesen sei.
 

Im Erörterungstermin vor dem Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen am Mittwoch 16.12.2009 hat die Berufsgenossenschaft die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Sozialgerichts Hannover ist damit rechtskräftig.

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