Das SG Hannover hat durch Urteil vom 03.07.2008 den Unfall eines Stuntman als Arbeitsunfall anerkannt, den dieser bei einer Motorradshow erlitten hat. Bei einem Programmpunkt erlitt er einen schweren Unfall. Während auf der Spitze einer schrägen Rampe ein weiterer Stuntman stand, fuhren von unten zwei Motorräder nach einander auf diesen zu. Der vordere Mann sollte im letzten Augenblick von der Rampe abspringen, so dass ihn die Motorräder überfliegen konnten. Die Choreografie sah vor, dass beide Motorräder hintereinander springen sollten. Der vordere Mann erhob sich jedoch schon versehentlich nach dem ersten Motorrad und richtete sich auf, um den Beifall des Publikums entgegen zu nehmen. Der Kläger hatte als zweiter Fahrer bereits mit hoher Geschwindigkeit zum Sprung angesetzt und, konnte die Maschine nicht mehr abbremsen. Beide prallten in der Luft zusammen. Beim Aufschlag auf dem Boden landete der Kläger mit der Maschine auf seinem rechten Bein, wobei er schwerste Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen lehnte eine Unfallentschädigung ab. Aufgrund umstrittenen Zeugenaussagen behauptete sie, dass der Kläger nicht Teil der geplanten Show gewesen war, sondern sich gegen den Willen des Veranstalters in das Programm eingeschlichen habe, bzw. nur probehalber aufgetreten sei.
Im Erörterungstermin vor dem Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen am Mittwoch 16.12.2009 hat die Berufsgenossenschaft die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Sozialgerichts Hannover ist damit rechtskräftig.
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