Unzulässigkeit der Beschränkung einer Stellenausschreibung auf Berufsanfänger

Arbeit Betrieb
15.10.20091917 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 18.08.2009, Aktenzeichen 1 ABR 47/08 entschieden, dass eine interne Stellenausschreibung auf einen Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr grundsätzlich eine unzulässige mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) darstellen kann.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Arbeitgeber ist eine Drogeriekette, die wiederholt intern eine Stelle für einen Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr ausgeschrieben hat. Die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Berufsanfänger weisen durchschnittlich ein Alter von 29 Jahren auf. Im zweiten Berufsjahr steigt der Altersschnitt auf 36 Jahre und im dritten Berufsjahr auf 43 Jahre an.
Der Betriebsrat verlangte von dem Arbeitgeber, die Einschränkung auf Bewerber im ersten Berufsjahr aus der Stellenausschreibung zu entfernen. Der Arbeitgeber brachte dagegen vor, dass eine Benachteiligung wegen des Alters nicht vorläge, da es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gäbe, nämlich die Kostensparung bei der Einstellung von Berufsanfängern.
 
Das Arbeitsgericht wies in der ersten Instanz den Antrag des Betriebsrates ab, das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihm statt und das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgeber ab.
 
Die Stellenausschreibung auf Berufsanfänger ist nämlich grundsätzlich eine Altersdiskriminierung nach § 3 II AGG. Schließlich seien Arbeitsnehmer mit Berufserfahrung regelmäßig älter als Berufsanfänger. Zwar kann die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit dieser ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und die Alterbeschränkung zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist.
Der Hinweis auf das geringe Personalbudget ist aber gerade nicht geeignet, eine Beschränkung der Bewerber auf jüngere Beschäftigte zu rechtfertigen, so dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen eine benachteiligungsfreie Stellenausschreibung nach §§ 11, 7 I AGG vorliegt, wogegen auch der Betriebsrat vorgehen kann.