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§ 7 AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung → Unterabschnitt 1 – Verbot der Benachteiligung

Titel: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AGG
Gliederungs-Nr.: 402-40
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGG – Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.