Probezeitkündigung mit viel zu langer Frist - BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

Arbeit Betrieb
31.03.2017787 Mal gelesen
Der Arbeitgeber darf neu eingestellte Mitarbeiter ausführlich prüfen. Die Möglichkeit dazu gibt ihm das Bürgerliche Gesetzbuch mit der so genannten Probezeit. Das Höchstmaß der Erprobungsphase sind sechs Monate - mit 2-wöchiger Kündigungsfrist. Wenn man alles richtig macht ...

Der Sachverhalt: Personaldienstleister P. hatte in Mitarbeiter M.'s Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart und auf einen Tarifvertrag Bezug genommen. Bis dahin alles gut. In einer mit "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" überschriebenen Klausel war ohne weitere Erklärung eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart. Darauf pochte M., nachdem P. ihn in der Probezeit entlassen hatte.

Das Problem: Die zweiwöchige Kündigungsfrist muss für eine Probezeit nicht extra vereinbart werden. Sie gilt automatisch. Wenn, ja, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Formulararbeitsverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Und als Geschäftsbedingung verwendete Klauseln müssen genau und eindeutig sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Das Urteil: Die vom Arbeitgeber verwendete Klausel bringt nicht unmissverständlich genug zum Ausdruck, dass die sechswöchige Kündigungsfrist erst nach der Probezeit gelten soll. Ein Arbeitnehmer kann diese Klausel nur so verstehen, dass die Kündigungsfrist bereits in der Probezeit sechs statt zwei Wochen beträgt (BAG, Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: M.'s Arbeitsverhältnis läuft nun amtlich erst zum nächsten Monatsende aus: 31. Oktober statt 20. September. Und bis dahin muss P. ihm den Lohn nachzahlen. Immerhin. Dabei hätte P. die ganze Angelegenheit von Anfang an erfolgreich mit dem Satz "Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende." leicht wuppen können.