Eine Rechtsschutzversicherung ist auch schon bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers eintrittspflichtig, wenn unter den gegebenen Umständen darin eine Rechtsverletzung zu sehen ist.
Der Bundesgerichtshof bejahte dies, falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und ohne Auskunft über die Sozialauswahl einen Aufhebungsvertrag anbietet. Dieses Verhalten kann eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers darstellen, da eine solche Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtswidrig wäre.
Urteil des BGH vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
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Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig
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09.02.20091096 Mal gelesen