Einigungsstelle zum Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses

Einigungsstelle zum Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses
04.01.2017751 Mal gelesen
Während der Betriebsrat zumeist bei der Durchsetzung seiner Informationsansprüche vor dem Problem steht, dass diese in einem gerichtlichen Verfahren erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, bietet der Gesetzgeber dem Wirtschaftsausschuss einen schnelleren Weg über die Einigungsstelle.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Ihm stehen gem. §106 Abs. 3 BetrVG weitgehende Informationsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu. Hierzu gehören insbesondere Informationen über Einschränkungen oder Stilllegungen von Betrieben oder Betriebsteilen sowie der Zusammenschluss und die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben.

Während der Betriebsrat zumeist bei der Durchsetzung seiner Informationsansprüche vor dem Problem steht, dass diese in einem gerichtlichen Verfahren erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, bietet der Gesetzgeber dem Wirtschaftsausschuss einen praktikableren und schnelleren Weg über die Einigungsstelle. Gem. § 109 BetrVG entscheidet im Fall einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Information des Wirtschaftsausschusses letztlich die Einigungsstelle, wenn eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustandekommt. 

Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss müssen bei der Einsetzung der Einigungsstelle allerdings darauf achten, keine formellen Fehler zu machen. Sonst kann der Zeitvorteil schnell verschenkt sein. Vor allem müssen die korrekten Beschlüsse sowohl vom Wirtschaftsausschuss als auch vom Betriebsrat gefasst werden. Eine aktuelle Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 24.11.2016 - 4 TaBV 40/16) weist hierauf noch einmal mit aller Deutlichkeit hin. Der Wirtschaftsausschuss muss zu seinem Begehren hinsichtlich konkreter Auskünfte einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Kommt es daraufhin zum Streit über die Informationserteilung, weil der Arbeitgeber die Information verweigert, sie unvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, ist der Betriebsrat bzw. falls gebildet, der Gesamtbetriebsrat einzuschalten. Besteht die Meinungsverschiedenheit fort, kann der Betriebsrat das übliche Verfahren zur Bildung einer Einigungsstelle anstoßen. Auch insofern ist dringend auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durch den Betriebsrat zu achten.

Das LAG Schleswig-Holstein (a.a.O) hält daher zusammenfassend schulbuchmäßig fest:

"In formeller Hinsicht muss ein Wirtschaftsausschuss zu dem Begehren konkreter Auskünfte und Unterlagen über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten einen Beschluss fassen, wenn im Falle der Nichterfüllung nachfolgend zur Durchsetzung des Begehrens gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden soll. (...) Erst wenn der Arbeitgeber trotz des auf ordnungsgemäßer Beschlussfassung beruhenden Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses diesem nicht rechtzeitig oder nur ungenügend oder gar nicht nachkommt, kann sich der Betriebsrat der Sache annehmen und mit dem Arbeitgeber eine Einigung hierüber versuchen. Kommt diese nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Der Wirtschaftsausschuss ist dabei ein gegenüber dem Betriebsrat eigenständiges Gremium, auch wenn er als Hilfsorgan des Betriebsrats tätig ist. Maßgeblich ist daher die eigene Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses, die sich formell nach den Regeln der Beschlussfassung des Betriebsrates richtet. Das vom Gesetz vorgegebene Verfahren ist einzuhalten."

Ein fehlender Beschluss des Wirtschaftsausschusses kann auch nicht durch die folgenden Beschlüsse des Betriebsrats ersetzt werden. Deshalb scheiterte nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein (a.a.O.) die vom Betriebsrat beantragte Einsetzung der Einigungsstelle bereits mangels ordnungsgemäßen Beschlusses des Wirtschaftsausschuss.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen