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§ 106 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 106 BetrVG – Wirtschaftsausschuss

(1) 1In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

(2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

  1. 1.

    die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;

  2. 2.

    die Produktions- und Absatzlage;

  3. 3.

    das Produktions- und Investitionsprogramm;

  4. 4.

    Rationalisierungsvorhaben;

  5. 5.

    Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;

  6. 5a.

    Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;

  7. 5b.

    Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;

  8. 6.

    die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;

  9. 7.

    die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;

  10. 8.

    der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;

  11. 9.

    die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;

  12. 9a.

    die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie

  13. 10.

    sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Zu § 106: Geändert durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666) und 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2959) (1. 1. 2023).