BAG: Gericht hat strittige Boni-Höhe zu berechnen

BAG: Gericht hat strittige Boni-Höhe zu berechnen
21.11.2016222 Mal gelesen
Eine ausgebliebene Bonuszahlung eines deutschen Bank-Mitarbeiters wurde aktuell vom Bundesarbeitsgericht final entschieden.

Der Kläger war Managing Director einer holländischen Bank in Deutschland und bezog neben einem Grundgehalt von 16.000 Euro regelmäßige Bonus-Zahlungen, die zum Jahresende ausgezahlt wurden. Das klappte bis zum Ende des Jahr 2011. Während seine Kollegen sich über Boni freuen durften, ging der Kläger leer aus. Begründung der Bank: Sie habe 656 Millionen Euro in 2011 verloren, dafür stünde dem Managing Director kein Bonus zu, wenn überhaupt ein dem niedrigen in 2010 gezahlten Bonus angemessenen Betrag. Nun bezog sich der Mitarbeiter auf die Tatsache, dass der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich die Bemessung und Auszahlung eines Bonus nach freiem Willen und nur bei ungekündigtem Bestand des Arbeitsverhältnisses am Fälligkeitstag vorbehalten hatte. Aber wieviel stand ihm nun zu? Dazu bemühte er die Justiz!

Eingeklagt werden sollte jetzt ein Bonus, der in der Höhe vom Gericht bestimmt werden sollte, mindestens aber rund 52.000 Euro ausmachen müsste. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bonus 78.720,00 Euro brutto zu zahlen (37,5 % eines Vorjahresbonus von 209.920,00 Euro). Auf die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht die Klage vollständig ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Das Bundesarbeitsgericht ging einen großen Schritt zurück und ließ die Berechnung der Boni-Höhe durch das erstinstanzliche Arbeitsgericht zu - auch wenn der Arbeitgeber keine Aussagen zur wirtschaftlichen Situation oder zu eigenen Berechnungen bezüglich der Boni-Höhe machen kann oder will, bzw. keine Leistungsfestsetzung vorlegt. Es entschied, dass die Höhe des Bonus in einem solchen Fall nur nach "billigem Ermessen" festgelegt werden kann, und zwar durch das Gericht, wenn der Arbeitgeber das unterlassen hat. Das LAG muss nun auf Weisung des BAG einen fälligen Bonus berechnen.

Rechtsanwalt Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei AJT Neuss: "Insbesondere für Arbeitgeber ist es von größter Bedeutung, das Verfahren zur Festlegung von Boni durch den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag rechtssicher zu gestalten. Aber auch Arbeitnehmer sollten Klauseln dazu in ihren Arbeitsverträgen fachkundig prüfen lassen."

Urteil des 10. Senats vom 3.8.2016 - 10 AZR 710/14 -



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