Betriebsrat kann keine Kündigung des Geschäftsführers verlangen (§ 104 BetrVG)

Betriebsrat kann keine Kündigung des Geschäftsführers verlangen (§ 104 BetrVG)
19.09.2016224 Mal gelesen
Ein Betriebsrat kann gerichtlich nicht erzwingen, dass der Arbeitgeber einen Geschäftsführer kündigt. Die betriebsverfassungsrechtliche Regelung über betriebsstörende Arbeitnehmer

gilt nicht  für Organmitglieder,  wie den Geschäftsführer. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor. 

Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Vorschrift des § 104 BetrVG über die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer auch auf den Geschäftsführer anzuwenden ist. Der Geschäftsführer soll den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend informiert und in zumindest drei Personalfällen eine bewusst wahrheitswidrige Information vorgenommen haben, wodurch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört war.

Argument für die Anwendung des § 104 BetrVG: Verhalte sich ein Organmitglied - hier der Geschäftsführer - betriebsstörend, so wirke sich das deutlich nachhaltiger aus, als wenn die Störungen von einem einfachen Arbeitnehmer ausgingen. Wenn aber schon gegenüber dem letzteren ein entsprechender Anspruch des Betriebsrates gesetzlich vorgesehen sei, dann könne gegenüber dem Organmitglied nichts anderes gelten.

Zunächst stellte das LAG Hamm klar, dass das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren das richtige Verfahren ist, in dem der Betriebsrat seine Rechte geltend macht. Der Geschäftsführer ist an diesem Verfahren nicht zu beteiligen, da er als Organmitglied keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtstellung hat.

RA Sagsöz, Bonn

bonn-rechtsanwalt.de