Der Arbeitsdirektor nach § 33 MitbestG

Der Arbeitsdirektor nach § 33 MitbestG
24.08.20164042 Mal gelesen
§ 33 MitbestG schreibt für die in den Anwendungsbereich des MitbestG fallenden Unternehmen, die Bestellung eines Arbeitsdirektors als Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans vor. Seine Kernaufgabe ist das Personl- und Sozialwesen.

Die Implementierung eines Arbeitsdirektors in der Unternehmensmitbestimmung geht insbesondere zurück auf die Einführung der Montanmitbestimmung in der deutschen Eisen- und Stahlindustrie nach dem 2. Weltkrieg. Bereits ab 1946 wurden in der britischen Besatzungszone für den Montanbereich zwischen den Unternehmen und Vertretern der Gewerkschaften in einer Richtlinie vereinbart, die Stelle eines Arbeitsdirektors im Vorstand der Unternehmen zu schaffen. Mit Erlass des Montanmitbestimmungsgesetzes 1951 wurde die Institution des Arbeitsdirektors in der Montanindustrie auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. § 13 MontanMitbestG sieht bis heute - wenn auch kaum noch praxisrelevant - die Bestellung eines Arbeitsdirektors vor, wobei diese nicht gegen die Stimmen der Arbeitnehmern erfolgen kann, § 13 Abs. 1 S. 2 MontanMitbG. 

Hintergrund für die Einführung der Regelung war, dass der Arbeitsdirektor eine Persönlichkeit sein sollte, die im besonderem Maße vom Vertrauen der Arbeitnehmer getragen wird. Er sollte sich unter anderem für die Achtung der Menschenwürde aller Beschäftigter einsetzen.

Außerhalb der Montanmitbestimmungsgesetze ist der Arbeitsdirektor auch im Mitbestimmungsgesetz 1976 verankert worden. Dieses sieht in § 33 vor, dass der Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs zu bestellen ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das DrittelbG enthält dagegen keine Regelung zur Bestellung eines Arbeitsdirektors.

Die Bestellung des Arbeitsdirektors erfolgt entsprechend der Bestellung der anderen Mitglieder des Vertretungsorgans durch den Aufsichtsrat. Das Verfahren richtet sich dabei nach § 31 MitbestG in Verbindung mit § 84 AktG. Daraus ergibt sich auch, dass für die Bestellung des Arbeitsdirektors nach dem Mitbestimmungsgesetz kein Vetorecht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat besteht. Im Extremfall kann der Arbeitsdirektor auch gegen die Stimmen aller Arbeitnehmervertreter bestellt werden, sofern der Aufsichtsratsvorsitzende Anteilseigenervertreter ist und von seinem Zweitstimmrecht (§ 31 Abs. 4 MitbestG) Gebrauch macht.

Bei der Auswahl des Arbeitsdirektors hat der Aufsichtsrat einen Ermessensspielraum. Hierbei hat er allerdings die gesetzlichen Vorgaben an die Anforderungen für Mitglieder des Vertretungsorgans zu berücksichtigen und letztlich am Unternehmensinteresse zu orientieren. Die Satzung kann darüber hinaus keine höheren Anforderungen an den Arbeitsdirektor vorschreiben. Der Aufsichtsrat hat darauf zu achten, dass der Arbeitsdirektor die für sein Amt notwendigen Fähigkeiten mitbringt. Hierfür sind weitgehende Kenntnisse und Erfahrungen im Personal- und Sozialbereich unabdingbar. 

Ob für die Bestellung des Arbeitsdirektors auch ein besonderes Vertrauen der Arbeitnehmer in die Persönlichkeit des Kandidaten erforderlich ist, ist bis heute durch die Rechtsprechung noch ungeklärt. Der Wortlaut des § 33 Mitbestimmungsgesetz lässt jedenfalls nicht erkennen, dass das Vertrauen der Arbeitnehmerseite in die Persönlichkeit des Arbeitsdirektors als Bestellungsvoraussetzung anzusehen ist. Letztlich würde sich insofern auch die kaum zu beantwortende Frage stellen, wie ein solches Vertrauen der Arbeitnehmerseite messbar gemacht werden sollte. Ob hierfür alleine die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ausreicht, erscheint zweifelhaft. Im Unterschied zur Montanmitbestimmung hat der Gesetzgeber die Bestellung des Arbeitsdirektors nach dem Mitbestimmungsgesetz bewusst nicht von der Zustimmung der Arbeitnehmervertreter abhängig gemacht. 

Auch wenn der Rückhalt in der Arbeitnehmerschaft kein zwingendes Bestellungshindernis darstellt, so ist doch in der Praxis bereits rein faktisch ein Rückhalt in der Belegschaft für die Arbeit des Arbeitsdirektors unerlässlich. Ist für den Aufsichtsrat absehbar, dass die Bestellung einer konkreten Person zum Arbeitsdirektor zu erheblichen Konflikten zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft führen würde, die einen Schaden für das Unternehmen zur Folge haben können, wäre die Bestellung dieser Person regelmäßig pflichtwidrig. Wird bei der Bestellung des Arbeitsdirektors das Verfahren nach § 31 MitbestG nicht eingehalten, oder unterbleibt eine Bestellung vollständig, kommt eine gerichtliche Ersatzbestellung gemäß § 85 AktG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz in Betracht. Die Ersatzbestellung setzt allerdings eine besondere Dringlichkeit für die Bestellung des Arbeitsdirektors voraus. Diese kann in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus der herausgehobenen Position des Arbeitsdirektors in der Unternehmensleitung hergeleitet werden. 

Als Kernaufgabenbereich des Arbeitsdirektors lässt sich insbesondere auch auf Grund der Entstehungsgeschichte das Personal- und Sozialwesen im Unternehmen identifizieren. Diese Aufgaben sind dem Arbeitsdirektor mit seiner Bestellung zugewiesen. Die Satzung kann auch die Zuweisung einzelner konkreter Personal- oder Sozialfragen regeln, sofern die Kernkompetenz des Arbeitsdirektors bestehen bleibt. Unzulässig wäre dagegen ein sog. Titular-Arbeitsdirektor, der also nur den entsprechenden Titel trägt, aber keine Kompetenzen im Personal- und Sozialwesen innehat und wahrnimmt.

Die Rechtstellung des Arbeitsdirektors wird durch die in § 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG vorgeschriebene Gleichberechtigung im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans vorgegeben. Eine hiervon abweichende Ausgestaltung der Rechtsposition des Arbeitsdirektors durch die Satzung oder die Geschäftsordnung sind unzulässig. Den Arbeitsdirektor treffen die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes andere Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans. Er ist vollständig in die Unternehmensleitung integriert. Dies gilt insbesondere für die Sitzungsteilnahme, die Informationsrechte, sowie die ihm auferlegten Berichtspflichten nach § 90 AktG. Differenzierungen zwischen dem Arbeitsdirektor und anderen Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans sind ausschließlich aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich. 

Die Vertretungsbefugnis des Arbeitsdirektors für das Unternehmen richtet sich nach den jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (§ 78ff. AktG, 35ff. GmbH-Gesetz). Ihm steht grundsätzlich die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis im gleichen Umfang wie den anderen Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans zu.  Zulässig ist es zudem, den Arbeitsdirektor zum Vorsitzenden des Vertretungsorgans zu bestellen. Auch gegenüber den im Unternehmen vorhandenen Arbeitnehmervertretungen ist und bleibt der Arbeitsdirektor Vertreter des Unternehmens. Allerdings bringt es der Sinn und Zweck der Mitbestimmung sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung mit sich, dass der Arbeitsdirektor im Konfliktfall eine Mittlerrolle zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung einzunehmen hat. Seine Aufgabe ist es insbesondere, soziale Belange in der Unternehmensleitung zur Sprache zu bringen.

Lesen Sie auch meinen Blog zum Arbeitsrecht.