Ordnungsgemäße Unterrichtung bei Betriebsübergang

Arbeit Betrieb
20.12.2008894 Mal gelesen

Ein Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss die Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die genaue Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht diesen gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechts gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang.

Die im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vom Veräußerer verwendete Bezeichnung des Erwerbers mit "neue GmbH" genügt diesem Erfordernis nicht.

In seiner Entscheidung lässt das Bundesarbeitsgericht allerdings offen, welche genauen Informationen der Arbeitnehmer erhalten muss. Um auf "Nummer sicher" zu gehen, sollten in dem Benachrichtigungsschreiben insbesondere

angegeben werden.

Urteil des BAG vom 21.08.2008 - 8 AZR 407/07


Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig
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