Fristlos gekündigt: Was können Sie tun?

13.12.2015 156 Mal gelesen
Eine fristlose Kündigung ist für jeden Arbeitnehmer ein großer Schock. Zusätzlich zum unmittelbaren Arbeitsplatzverlust bekommen Sie ab sofort auch kein Gehalt mehr. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist auch passé, denn: Sie müssen eine dreimonatige Sperrfrist abwarten.

Eine fristlose Kündigung wird von Arbeitgebern immer dann ausgesprochen, wenn Sie den betreffenden Angestellten ab sofort nicht mehr in ihrer Firma haben wollen. Eine derartige Kündigung kann gemäß § 626 BGB nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Dieser wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass Ihrem Chef die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, muss diese innerhalb von zwei Wochen von jenem Zeitpunkt an ausgesprochen werden, zu dem Ihr Arbeitgeber Kenntnis von einem etwaigen Arbeitsvertragspflichtverstoß erlangt hat.

Wichtig: Versäumt Ihr Arbeitgeber diese 14-tägige Frist, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist auch in diesem Fall eine fristgerechte Kündigung nach wie vor möglich. Dann können Sie aber wenigstens noch bis zum Ablauf der offiziellen Kündigungsfrist Ihren Lohn beziehen.

Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt kontaktieren, um Ihre Rechtsposition klären zu lassen!

Zunächst einmal sollte geprüft werden, ob überhaupt eine arbeitsrechtliche Vertragsverletzung vorliegt und ob Ihr Chef bereits eine Abmahnung ausgesprochen hat. Auch in puncto Interessenabwägung muss Ihr Arbeitgeber erst einmal beweisen, dass sein Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wichtiger ist als Ihr Interesse an einer fristgerechten Beendigung. In aller Regel prüfen die Gerichte hier ganz genau, ob es Ihrem Arbeitgeber nicht durch zuzumuten wäre, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.

Bei größeren Delikten wie Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung sind fristlose Kündigungen meist wirksam. Bei vergleichsweise kleineren Gründen wie zum Beispiel der unerlaubten Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel sehen die Gerichte häufig die fristlose Kündigung als unwirksam an.

Unser Tipp: Werden Sie im Kündigungsfall umgehend aktiv. Denn: Nach Erhalt Ihrer Kündigung muss eine etwaige Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam und die meisten Ihrer Rechte können nicht mehr durchgesetzt werden!

Wie kann JusDirekt Ihnen helfen?

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