Arbeitsrecht - zum Ausbildungsverhältnis

Arbeit Betrieb
22.10.2015367 Mal gelesen
Der Beitrag befasst sich mit Rechten und Pflichten von Ausbildern und Auszubildenden.

Rechtliches zu Beginn des Ausbildungsjahres:

Zu Beginn des Ausbildungsjahres stellen sich für Ausbilder und Auszubildende regelmäßig verschiedene rechtliche Fragen. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige immer wieder auftretende Fragestellungen vor:

Der Arbeitsvertrag:

Auszubildende haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem genau festgelegt ist, was sie lernen und welche Tätigkeiten der Ausbildungsbetrieb von ihnen verlangt. Darüber hinaus sollten die Arbeitsverträge mindestens die Dauer der Arbeits- und Probezeit, den Urlaubsanspruch, die Höhe der Vergütung und Regelungen zur Kündigung beinhalten.

Recht auf Vergütung:

Auszubildende haben Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" (Berufsbildungsgesetz). Solange kein Tarifvertrag die Vergütung regelt, dürfte unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung eine Vergütung von mindestens 80 % des für die Branche geltenden Tarifniveaus angemessen sein. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu bezahlen.

Gesetzliche Grundlagen für Urlaubs- und Weihnachtsgeldzuschläge gibt es nicht.

Recht auf Urlaub:

Auch Auszubildende haben Recht auf bezahlten Urlaub. Der Urlaubsanspruch für minderjährige Auszubildende ist nach Alter gestaffelt. Der Ausbildungsbetrieb soll den Urlaub grundsätzlich während der Schulferien geben.

Recht auf faire Arbeitszeiten:

Bei jugendlichen Auszubildenden richtet sich die Arbeitszeit nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, bei Volljährigen nach dem Arbeitszeitgesetz. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Bei Volljährigen ist dies etwas komplexer, sie dürfen acht Stunden täglich an bis zu sechs Stunden pro Woche arbeiten, also insgesamt 48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.

Recht auf Schule:

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und muss ihn hierfür von der Arbeit freistellen. Der Ausbildungsbetrieb kann nicht verlangen, dass der Auszubildende die Berufsschule schwänzt.

Recht auf Vermittlung der Ausbildungsinhalte:

Auszubildende dürfen nur die Aufgaben erfüllen, die dem Ausbildungsplan entsprechen und der Ausbildung dienen. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten muss ein Jugendlicher nicht erfüllen, er darf sie ggf. sogar ablehnen.

Recht auf Zeugnis:

Auch Auszubildende haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das Angaben über Verhalten und Leistungen enthält. Ein Zeugnis muss grundsätzlich eingefordert werden, der Zeugnisanspruch besteht erst zum Ende der Ausbildung.


Beachte:
Dieser Überblick stellt unter keinen Umständen einen Rechtsrat dar und ersetzt nicht die auf den konkreten Einzelfall ausgerichtete rechtliche Beratung. Dieser Beitrag erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Für ein persönliches Beratungsgespräch rund um diesen Themenkomplex stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, über Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns.



Rechtsanwalt Volker Nann
Klünder Nann Rechtsanwälte
www.kluender-nann.de