Arbeitsrecht Bonn: dürfen bezahlte Raucherpausen vom Arbeitgeber gestrichen werden?

Arbeitsrecht Bonn: dürfen bezahlte  Raucherpausen vom Arbeitgeber gestrichen werden?
24.09.20153425 Mal gelesen
Ist dem Arbeitgeber Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen seiner Mitarbeiter nicht bekannt, kann er die Bezahlung der entsprechenden Zeit einstellen. Es entsteht auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung, so dass LAG Nürnberg.

Geklagt hatte ein Staplerfahrer, gleichzeitig der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, der - wie alle Raucher unter den Kollegen - zum Rauchen seinen Arbeitsplatz verließ, ohne ein- bzw. auszustempeln. Das hatte sich im Betrieb so eingebürgert und war über Jahre hinweg geduldet worden. 2006 erließ der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung, die unter anderem besagte, dass Rauchen nur in vorgesehenen Raucherbereichen erlaubt ist. Zum 1. Januar 2013 trat eine  Betriebsvereinbarung in Kraft, die folgende Klausel zu Raucherpausen enthält:

»Beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen sind die nächstgelegenen Zeiterfassungsgeräte gem. Anlage zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen. Rauchen ist während der normalen Pausen und ansonsten erlaubt, solange wie bisher betriebliche Belange nicht beeinträchtigt werden.«

In den Monaten Januar bis März 2013 zog der Arbeitgeber dem Lagerarbeiter 878 Minuten von seiner Arbeitszeit ab, die dieser für Raucherpausen nutzte. Der Lagerarbeiter errechnete rund 185 Euro, die er dadurch verloren habe und vertrat die Ansicht, dass ihm dieser Betrag zustehe. Er habe Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung.

Das LAG Nürnberg sah das anders. Als Anspruchsgrundlage sei lediglich eine betriebliche Übung denkbar. Darin stimmte das LAG mit den Parteien überein. »Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden." Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf die üblich gewordenen Leistungen«, definiert das LAG in den Entscheidungsgründen.

An einem Verpflichtungswillen seitens des Arbeitgebers, nach dem 1. Januar 2013 während der Raucherpausen Lohn  zu zahlen, fehlt es aber. Das konnten laut LAG der Lagerarbeiter und seine Kollegen auch erkennen. Unter anderem hätten die Mitarbeiter wegen der unterschiedlichen Dauer der Raucherpausen ganz unterschiedlich von der früher erfolgten Zahlung des Lohns für diese Ausfallzeiten profitiert - eine vorausgesetzte, gleichförmige Gewährung scheide damit aus.

Weil die Mitarbeiter bis Ende 2012 die Raucherpausen nicht erfassen mussten, hatte der Arbeitgeber keinen Überblick über Lage und Dauer der Pausen und hätte nur schwer etwas dagegen einwenden können, so das Gericht. »Hat der Arbeitgeber von einer betrieblichen Handhabung aber keine ausreichende Kenntnis und ist dies den Arbeitnehmern erkennbar, fehlt es schon an einem hinreichend bestimmten Angebot einer Leistung durch den Arbeitgeber.«

Dazu kommt, dass die Gewährung der Leistung in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stand, im Gegenteil: aus Sicht des Klägers sollte »die Nichtarbeit bezahlt werden.« Ohne gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Rechtsgrundlage bedürfe es allerdings ganz besonderer Anhaltspunkte, damit Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden.

Schließlich stellte aus Sicht des LAG der Umgang der Raucherpausen vor Inkrafttreten der BV ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Denn ein Arbeitnehmer dürfe nicht annehmen, dass der Arbeitgeber täglich auf durchschnittlich 60 bis 80 Minuten Arbeitsleistung verzichte und sich für die Zukunft auch noch entsprechend binden wolle.

Die Begründung scheint nachvollziehbar.

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Quelle:
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 5.8.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 132/15
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