Vertriebsrecht: Kriegen Angestellte jetzt immer Überhangprovisionen?

Arbeit Betrieb
12.09.20082510 Mal gelesen
In der modernen Arbeitswelt ist zwischenzeitlich der Unterschied zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen, ob angestellt, freiberuflich tätig oder freier Mitarbeiter fließend.
Dies gilt gerade im Vertrieb.
 
Traditionell setzen viele Unternehmen zum Absatz ihrer Produkte nicht nur Handels- und Versicherungsvertreter, sondern auch Angestellte ein, wobei auch diese ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Provisionen verdienen.
 
Naturgemäß kommt während des Arbeitsverhältnisses kaum Streit über die Abrechnung auf - nach der Beendigung sieht dies dann oft gleich ganz anders aus.
 
Auf Provisionsbasis tätige Angestellte haben dann ebenso wie Handelsvertreter ein Problem, wenn sie bereits mit Kunden in Verhandlungen standen, aber ein Vertrag noch nicht unterschrieben ist, bzw. die Provision noch nicht fällig ist.
Hier stellt sich dann die Frage, wie mit so genannten Überhangprovisionen umzugehen ist.
 
Zunächst einmal versteht man unter Überhangprovisionen nur Provisionen für Geschäfte, welche bereits vor Vertragsbeendigung abgeschlossen wurden, der Provisionsanspruch als solches dann aber erst nach der Vertragsbeendigung entsteht.
 
Während im Bereich der Handelsvertreter ein Ausschluss von Überhangprovisionen möglich ist, vertritt das Bundesarbeitsgericht für Arbeitnehmer nun die Auffassung, dass dies nicht mehr möglich sein soll.
 
In der Entscheidung vom 20.02.2008 mit dem Aktenzeichen. - 10 AZR 125/07 - hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung geäußert, dass eine im Arbeitsvertrag vorformulierte Klausel, wonach Überhangprovisionen nur zur Hälfte gezahlt werden unwirksam ist.
Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und ein Verstoß gegen § 307, Absatz 1, Satz 1 BGB.
Daher ist ein vollständiger Ausschluss erst recht unwirksam.
 
Das Bundesarbeitgericht hat aber auch noch weitergehend ausgeführt, dass viel dafür spräche, dass nicht nur eine Reduzierung auf die Hälfte unwirksam sei, sondern generell der Anspruch nicht ausgeschlossen werden könne.
Danach wäre also auch eine Reduzierung auf 75% oder 80 % unzulässig, obwohl durchaus sachgerecht, da ja eben doch ein Unterschied zu Provisionen besteht, welche während der Zusammenarbeit entstehen, da im Einzelfall immer wieder einmal noch Rückfragen mit dem Kunden zu klären sind, etc.
 
Das Bundesarbeitgericht scheint also seine Rechtsprechung zu ändern, da immerhin seit 1972 (Urteil vom 04.07.1972) in verschiedenen Entscheidungen immer wieder ein Ausschluss von Überhangprovisionen anerkannt worden war, wenn ein sachlicher Grund hierfür bestand.
 
Der Streit um Überhangprovisionen dürfte damit aber noch lange nicht entschieden sein, da nach wie vor trefflich darüber gestritten werden kann, ob überhaupt schon ein sicherer Geschäftsabschluss vorlag oder eben ein Kunde nur allgemein Interesse äußerte.
 
Ulf Linder
Magister rer. publ.
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