Arbeitsunfall und Berufskrankheit SGB VII

Arbeitsunfall und Berufskrankheit SGB VII
09.01.2015600 Mal gelesen
Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Leistungen der Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften, die ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wer-den, haben die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen . Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf verschiedene Personenkreise . Die größte Gruppe bilden die Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten Personen . Die Unfallversicherung ist unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Mitarbeitende Ehegatten sind ebenfalls versichert . Der Versicherung unterliegen auch Personen, die nach den Vorschriften des SGB III oder des SGB XII Meldepflichten unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Berufsgenossenschaft oder der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen .

Versicherungsumfang

Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und des SGB IX haben Versicherte, die durch einen Arbeitsunfall verletzt worden oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind, Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation , auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft einschließlich ergänzender Leistungen , auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen . Voraussetzung ist der Eintritt eines Versicherungsfalles.

Versicherungsfall

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten . Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus .
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit . Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zum Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und sich längstens innerhalb einer Arbeitsschicht zugetragen hat . Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen sowie zwischen dem Unfallgeschehen und dem Körperschaden muss jeweils ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität).
Der Versicherungsumfang bestimmt sich nach der versicherten Arbeitstätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn sie den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt ist.

Der Besuch einer Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten), einer Schule, einer Ausbildungs-stätte oder einer Hochschule ist eine unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fal-lende Tätigkeit . Dementsprechend ist ein Unfall bei einer solchen Tätigkeit ein Arbeitsunfall.
Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhän-genden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts, selbst wenn dies vom Versicherten gestellt wird, oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbe-schaffung, sofern diese auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt .
Nicht unter den Versicherungsschutz fällt die eigenwirtschaftliche Tätigkeit wie z.B. die Besorgung von Lebensmitteln, Essen in der Kantine, private Erledigungen während der Arbeit etc.

Zu den versicherten Arbeitsunfällen gehören auch die sogenannten Wegeunfälle . Damit sind auch Unfälle auf einen mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zugunsten des Versicherten abgedeckt. Umwege, die der Versicherte macht, weil sein Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird, oder die gemacht werden, weil der Versicherte für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit mit anderen Personen eine Fahrgemeinschaft bildet, schließen die Versicherung nicht aus . Durch den Umstand, dass der Versicherte am Ort der Tätigkeit lediglich eine Unterkunft, nicht aber seine Familienwohnung hat, wird die Versicherung auf dem Wege von und nach der Familienwohnung nicht ausgeschlossen .

Berufskrankheiten

Neben den Arbeitsunfällen sind auch Berufskrankheiten Versicherungsfälle der Unfallversicherung. Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, welche die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet . Der Gesetzgeber gibt für diese Bezeichnung keinen sozialpolitischen Ermessensspielraum. Er bindet den Verordnungsgeber vielmehr an die Voraussetzungen, dass die Erkrankungen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit in bestimmten Gefährdungs¬bereichen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Voraussetzung für die Anerkennung des Versicherungsschutzes ist zum einen, dass die Ge-fährdung des Versicherten durch schädigende Einwirkungen auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein muss. Ein Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit besteht zum anderen nur dann, wenn außerdem zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ein rechtlich wesentlicher Zusammen¬hang mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Dies bedeutet, es muss mehr für als gegen den Zusammenhang sprechen. Die bloße Möglich-keit reicht nicht aus.

Verletztengeld

Wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist, oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, erhält er von dem Tag an Verletztengeld, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde .
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, maximal 90 % des Nettoarbeitsentgelts .
Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme, spätestens mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung .

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Neben den obengenannten Geldleistungen können auch Renten an Versicherte gewährt wer-den. Die Rente soll die durch den Versicherungsfall bedingte dauerhafte Beeinträchtigung der Versicherten, ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzbringend zu verwenden, ausgleichen . Sie hat darüber hinaus eine Schmerzensgeldersatzfunktion. Wegen der für das Rentenrecht der Unfallversicherung geltenden abstrakten Schadensberechnung kommt es nicht darauf an, welche Erwerbsminderung bezüglich der vor dem Arbeitsunfall konkret ausgeübten Tätigkeit eingetreten ist. Ein neben der Rente erzieltes Arbeitsent-gelt und/oder Arbeitseinkommen wird nicht auf die Rente angerechnet.

Voraussetzung für den Anspruch auf Rente ist, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert ist . Bei Vorhandensein einer Vorschädigung (z.B. durch einen früheren Arbeitsunfall oder durch eine Kriegsbeschädigung), wird die Rente auch gezahlt, wenn die einzelnen Erwerbsminderungen unter 20 v.H. liegen, zusammen aber mindestens diesen Wert erreichen . Die Folgen eines Versicherungsfalls sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v.H. mindern .

Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgele-genheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen, körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu schaffen. Im allgemeinen ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall mit 100 v.H. zu bewerten. Der Vergleich mit der nach dem Unfall verbliebenen Erwerbsfähigkeit, die sich auf den für die versicherten zumutbaren Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes erstreckt, ergibt die durch die Rente zu entschädigende Erwerbsminderung.
Die in der Öffentlichkeit als sogenannte Gliedertaxe bekannte Tabelle, die für bestimmte Schädigungen feste Prozentsätze vorsieht, hat in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen verbindlichen Charakter. Sie spiegelt lediglich langjährige Erfahrungswerte wieder, die bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten individuell zu berücksichtigen sind.
Die Geldleistungen der Unfallversicherung werden überwiegend nach dem Jahresarbeitsver-dienst des Versicherten berechnet. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente gezahlt; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes .

Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, als Zeitpunkt des Versicherungsfalles der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Für den Jahresarbeitsverdienst sind Mindest- und Höchstgrenzen bestimmt .

Per Theobaldt, Berlin

Fachanwalt für Sozialrecht