Trotz KZ-Vergleich: Keine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Trotz KZ-Vergleich: Keine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
06.10.2014316 Mal gelesen
„Arbeitsbedingungen wie in einem KZ“ – Das LAG Berlin-Brandenburg hat jetzt am 2.10.2014 im Hauptsacheverfahren diesen Beschluss bestätigt und entschieden, dass die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht ersetzt wird.

Wie bereits berichtet, hatte das LAG Berlin-Brandenburg am 5. Juni 2014 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied trotz eines umstrittenen KZ-Vergleichs seine Betriebsratsarbeit vorerst weiter ausüben darf, bis über die gerichtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung entschieden ist. Das Gericht sah die umstrittene Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Denn der Betriebsrat hatte nicht die Beleidigung des Arbeitgebers bzw. von dessen Vertretern beabsichtigt, sondern wollte eine (wenn auch völlig überzogene und geschmacklose) Sachkritik äußern.
 
Das LAG Berlin-Brandenburg hat jetzt am 2.10.2014 im Hauptsacheverfahren diesen Beschluss bestätigt und entschieden, dass die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht ersetzt wird. Das - in der Zwischenzeit zum Betriebsratsvorsitzende gewählte - Betriebsratsmitglied bleibt damit ungekündigt sowohl im Betriebsratsamt als auch im Arbeitsverhältnis.
 
Wie schon in dem vorangegangenen Eilverfahren, hat das LAG zur Begründung ausgeführt, dass die Äußerung im Gesamtkontext zu betrachten sei. Der KZ-Vergleich fiel in Betriebsratssitzung gegenüber der Personalleiterin im unmittelbaren Zusammenhang mit einer emotionalen Sachdiskussion über konkrete Arbeitsbedingungen im Betrieb.  Das Betriebsratsmitglied hatte in diesem Kontext die Grenze zur bloßen Schmähung bzw. Beleidigung nicht überschritten, sondern nach Auffassung des Gerichts eine noch hinzunehmende Sachkritik geäußert.
 
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Denn der Beschluss weicht inhaltlich nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab.
 
Ein Freibrief für Betriebsräte, den Arbeitgeber ungestraft mit NS-Vergleichen zu überziehen, ist dieser Beschluss dennoch nicht. Schmähungen und Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber und dessen Vertreter können, je nach Umständen des Einzelfalls, auch künftig arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.
 
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.10.2014, Az. 10 TaBV 1134/14

Jon Heinrich, Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin - Potsdam - Cottbus

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