Zum Zwecke der Rechtssicherheit für die Vertragsparteien sowie aus Gründen der Beweiserleichterung in einem möglichen Rechtsstreit ordnet § 623 BGB für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die Schriftform an.
Durch die eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten wird dieser als Aussteller der Urkunde erkennbar. Dem Empfänger der Willenserklärung eröffnet diese unmittelbare Verknüpfung wiederum die Möglichkeit, die Person des Erklärenden sowie die Echtheit der Erklärung selbst zu überprüfen.
Im Unterschied zu einem bloßen Handzeichen, der sog. Paraphe, wird diesem Schriftformerfordernis Rechnung getragen, wenn der Namenszug durch individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale eine Identifizierung des Ausstellers ermöglicht. Der Leserlichkeit oder eines lesbaren Namenszusatzes des Unterzeichnenden bedarf es insoweit nicht.
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Fachanwalt und Rechtsanwälte Rechtsanwalt Zimmermann