Das Schriftformerfordernis im Rahmen arbeitsrechtlicher Kündigungen

Arbeit Betrieb
17.06.2008758 Mal gelesen

Zum Zwecke der Rechtssicherheit für die Vertragsparteien sowie aus Gründen der Be­weis­er­leich­te­rung in einem möglichen Rechtsstreit ordnet § 623 BGB für die Beendigung eines Ar­beits­ver­hält­nis­ses durch Kündigung die Schriftform an.

 

Durch die eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten wird dieser als Aussteller der Ur­kun­de erkennbar. Dem Empfänger der Willenserklärung eröffnet diese unmittelbare Ver­knüp­fung wiederum die Möglichkeit, die Person des Erklärenden sowie die Echtheit der Er­klä­rung selbst zu überprüfen.

 

Im Unterschied zu einem bloßen Handzeichen, der sog. Paraphe, wird diesem Schrift­form­er­for­der­nis Rechnung getragen, wenn der Namenszug durch individuelle und entsprechende cha­rak­te­ris­ti­sche Merkmale eine Identifizierung des Ausstellers ermöglicht. Der Leserlichkeit oder ei­nes lesbaren Namenszusatzes des Unterzeichnenden bedarf es insoweit nicht.

   

Ur­he­ber­rechts­schutz, al­le Rech­te vor­be­hal­ten. Ei­ne Ver­viel­fäl­ti­gung oder Ver­wer­tung durch Drit­te ist nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ge­neh­mi­gung des Au­tors ge­stat­tet.

 

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