Sozialversicherungspflicht als Druckmittel des ausscheidenden Handelsvertreters

Arbeit Betrieb
12.08.2014604 Mal gelesen
Wenn ein Unternehmen sich von seinen Handelsvertretern trennt, verläuft das nicht immer friedlich. Dann stellt sich die Frage, welches Druckmittel der Handelsvertreter hat, um wenigstens eine Abfindung auszuhandeln. Ein nicht zu unterschätzendes Druckmittel ist der Anspruch auf Sozialversicherung.

Eine Ära ist beendet - die Ära der Bertelsmann-Haustürvertreter: per 30.06.2014 hat die für den Buchvertrieb zuständige Konzerntochter "inmediaONE]" sich von den letzten Vertretern getrennt, die bisher von Haus zu Haus unterwegs waren, um sogenannte Faksimiles aus dem Coron-Verlag, die gute alte "Lexikothek" und zuletzt auch den "Brockhaus" zu verkaufen. Die Trennung verlief nicht immer friedlich, so hört man. Insbesondere verweigert die Geschäftsleitung eine Abfindung gemäß § 89b HGB mit der Begründung, die Adressen wären jetzt nicht mehr nutzbar. Um trotzdem eine Abfindung auszuhandeln, ist der Anspruch auf Sozialversicherung ein geeignetes Druckmittel.

Viele Außendienstmitarbeiter verzichten auf die Vorteile der Sozialversicherung, also etwa Rentenanwartschaftspunkte und den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist verständlich, solange das Vertragsverhältnis dauert. Aber sobald das Vertragsverhältnis beendet ist, besteht zur Zurückhaltung kein Grund mehr. Denn der Mitarbeiter hat nicht viel zu befürchten: er muß seinen Anteil an den Sozialabgaben nur bezahlen, solange das Vertragsverhältnis noch andauert - und auch dann nur für maximal drei Monate (§ 28g SGB IV). Wenn im Vertrag - wie meistens - eine Ausschlußfrist vereinbart ist, muß er auch die vom Arbeitgeber erhaltene Umsatzsteuer allenfalls für wenige Monate erstatten. Unter Umständen bekommt er sogar noch zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück.

Für den Arbeitgeber kann es hingegen richtig teuer werden. Er muß noch einmal 42% aller gezahlten Beträge an die Sozialkassen abführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), und zwar rückwirkend für die Dauer der Beschäftigung, solange keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung beginnt mit dem Jahresende und dauert vier Jahre (gezahlt werden muß also für bis zu fünf Jahre), bei Vorsatz sogar dreißig Jahre, § 25 SGB IV. Außerdem muß der Arbeitgeber in aller Regel auch noch Umsatzsteuer nachzahlen, weil er die Rechnungen des Außendienstlers zum Vorsteuerabzug verwendet hat. Hinzu kommen noch die Säumniszuschläge. Für den Arbeitgeber steht soviel auf dem Spiel, daß sogar das Nachverhandeln bereits geschlossener Aufhebungsvereinbarungen möglich ist.

In den meisten Verträgen heißt es zwar, daß der Mitarbeiter selbständig ist, daß er für die Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich ist etc. Aber der Vertragstext spielt überhaupt keine Rolle. Entscheidend ist nur, ob der Mitarbeiter wirklich unternehmerisch tätig ist (und sein darf). Nur dann liegt echte Selbständigkeit vor - sonst handelt es sich um Scheinselbständigkeit, und der vermeintlich "freie" Mitarbeiter hat Anspruch auf Sozialversicherung.

Ob im Einzelfall unternehmerische Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, sollte sorgfältig geprüft werden. Entscheidend sind nämlich die genauen Arbeitsbedingungen des Außendienstlers: woher er seine Adressen bekommt, wer für ihn die Termine vereinbart, welche Vorgaben für das Verkaufsgespräch ihm gemacht werden etc. Deshalb empfiehlt es sich, nicht nur den Vertrag prüfen zu lassen, sondern auch die Dienstpläne, Arbeits- und Schulungsunterlagen etc. Erst dann läßt sich beurteilen, ob man den bisherigen Auftraggeber mit einem Anspruch auf Sozialversicherung unter Druck setzen kann.

Nur selten empfehlenswert ist ein sogenanntes "Statusfeststellungsverfahren" unter Einschaltung der Sozialversicherungsträger (§ 7a SGB IV). Denn erstens ist das eine Kriegserklärung, nach der Verhandlungen kaum noch möglich sein dürften. Und zweitens ist ein solches Verfahren unkontrollierbar. Schlimmstenfalls kann es damit enden, daß man Rentenversicherungsbeiträge abführen muß, ansonsten aber nicht die Vorteile eines Arbeitnehmers genießt ("arbeitnehmerähnliche Selbständige", § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI). Besser ist deswegen die Einschaltung eins zur Diskretion verpflichteten Anwalts.

Auch wenn der Haustürvertrieb für die Zukunft eingestellt wurde, bleibt es übrigens dabei, daß Kunden ihr Geld zurückverlangen können, die in den Jahren 2002 bis 2008 gekauft haben (LG Koblenz, Az. 12 S 128/06, rechtskräftig).