Versetzungsklausel mit Zuweisungsmöglichkeit einer anderen als der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ist unwirksam

Arbeit Betrieb
12.06.20081791 Mal gelesen
Am 24.01.2008 hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Versetzungsklausel, die erheblich von dem Grundgedanken des arbeitsrechtlichen Inhaltsschutzes abweicht und eine Zuweisungsmöglichkeit zu einer anderen als der vertraglich vereinbarten Tätigkeit vorsieht, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist (LAG Köln vom 24.01.2008, Az.: 6 Sa 1281/07). Das LAG Köln führt die Rechtsprechung des BAG weiter fort.
 
In dem Urteil vom 24.01.2008 entschied das LAG, dass eine Versetzungsklausel, die die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Tätigkeit vorsieht, unwirksam ist, unabhängig davon, ob die neu zugewiesene Tätigkeit gleichwertig ist oder dem Arbeitnehmer eine gleichbleibende Vergütung gezahlt wird.
 
Die Parteien vereinbarten in dem schriftlichen Arbeitsvertrag folgende Klausel:
 
"Soweit betrieblich erforderlich, kann der Arbeitnehmer auch in anderen Betriebsabteilungen mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werden."
 
Nach der Ansicht des LAG Köln hält dieser Änderungsvorbehalt einer Inhaltskontrolle nach dem Maßstab der §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die dort vorgesehene Erweiterung des Direktionsrechts benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 BGB, weil nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss. Nach der vorformulierten Vertragsklausel wäre der Arbeitgeber berechtigt, die Art der vertraglich vereinbarten Tätigkeit zu ändern. Damit hat sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, in den Inhalt des Arbeitsvertrages einzugreifen, ohne dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und § 2 KSchG vorausgesetzten Bedingungen für eine soziale Rechtfertigung oder Änderung vorliegen. Die Klausel weicht daher erheblich von dem Grundgedanken des arbeitsrechtlichen Inhaltsschutzes, der durch § 2 KSchG gewährleistet wird, ab. Das Gericht führte weiter an, dass die Klausel keine Einschränkung dahingehend enthält, dass eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann erlaubt ist, wenn diese in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht. Auch konnte die zu weit gefasste Änderungsklausel nicht mit dem Inhalt aufrecht erhalten werden, dass nur einseitige Änderungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zulässig sind, wenn damit die Zuweisung einer gleichwertigen anderen Tätigkeit verbunden ist. Eine geltungserhaltene Reduktion der zu weit gefassten Klausel schied aus.
 
Für die Praxis ist daher bedeutend, vertragliche Versetzungsklauseln im Sinne der Rechtsprechung zu überprüfen und die Rechtsprechung bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
 
 
Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (zert. IHK)
 
 
 
 
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