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§ 2 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Titel: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSchG
Gliederungs-Nr.: 800-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 KSchG – Änderungskündigung

1Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). 2Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Zu § 2: Geändert durch G vom 15. 3. 1974 (BGBl I S. 693).