Doppelte Schriftformklausel in Formulararbeitsvertrag verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Arbeit Betrieb
03.06.20081714 Mal gelesen
Am 20.05.2008 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305 b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BAG v. 20.05.2008, Az.: 9 AZR382/07). Dieses Urteil wird Auswirkungen auf die Praxis bei der Vereinbarung von doppelten Schriftformklauseln haben.
 
Mit dem Urteil vom 20.05.2008 schloss sich das BAG der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf an, das am 13.04.2007 (Az: 9 Sa 143/07) bereits entschieden hatte, dass doppelte Schriftformklauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen und damit unwirksam sein können. Dem Urteil des BAG vom 20.05.2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Kosten für die Miete, ohne dass sie hierüber eine schriftliche Vereinbarung schlossen. Ab August 2005 verweigerte die Beklagte dem Kläger die Fortzahlung der Miete und berief sich auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Der Formulararbeitsvertrag sah vor, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen. Der Arbeitsvertrag mit dem Kläger war zwischenzeitlich gekündigt.
 
Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305 b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allerdings findet § 305 b BGB keine Anwendung, wenn es sich um eine betriebliche Übung handelt. Darüber hinaus hatte bereits das LAG Düsseldorf am 13.04.2007 entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen der Gebote von Treu und Glauben darstellen, wenn eine Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mündlichen Abmachungen die Gültigkeit versagt.
 
Dieser Ansicht hat sich der 9. Senat des BAG nunmehr angeschlossen. Auch nach seiner Ansicht ist die Schriftformklausel zu weit gefasst und verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge, dass diese unwirksam ist. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305 b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel nahm das BAG nicht vor.
 
 
Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (zert. IHK)