LAG Schleswig: Private Internetnutzung kann Grund für Kündigung sein

Arbeit Betrieb
17.06.2014284 Mal gelesen
Arbeitnehmer müssen jedenfalls dann mit ihrer Kündigung rechnen, wenn sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers exzessiv das Internet nutzen. Besonders das Herunterladen von Musik ist bedenklich. Dies hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Ein Arbeitnehmer hatte ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers eine Software heruntergeladen, um besser Musik aus dem Internet von sogenannten Share-Plattformen downloaden zu können. Nachdem dem Arbeitgeber aufgefallen war, dass der Mitarbeiter insgesamt 17.429 Musikdaten aus dem Internet geladen und sich während der Arbeitszeit bei Facebook und XING aufgehalten hatte, kündigte er ihn ohne vorgehende Abmahnung. Hiergegen ging der Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage vor.

Kündigung trotz langer Betriebszugehörigkeit zulässig

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 06.05.2014 (Az. 1 Sa 421/13), dass die Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren rechtmäßig ist. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber eine derart ausschweifende private Internetnutzung am Arbeitsplatz duldet.

Download von Musikdateien über Share-Plattformen besonders bedenklich

Von besonderem Gewicht war dabei für das Gericht, dass der PC durch den Download von Musikdateien über Share-Plattformen besonders schnell mit Viren verseucht werden konnte.

Abmahnung war entbehrlich

Aufgrund dieser gravierenden Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag brauchte der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen. Denn dies musste dem Mitarbeiter auch so klar sein.

Fazit:

Arbeitnehmer sollten daher mit privater Nutzung ihres PC am Arbeitsplatz vorsichtig sein, weil sie sonst ihre Kündigung riskieren. Ob der Arbeitgeber ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Erlaubnis eine Kündigung aussprechen darf, hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu bedenken ist, dass vor allem das exzessive Herunterladen von Musikdateien zu einer Verlangsamung oder sogar Gefährdung der betrieblichen Datensysteme führen kann. So etwas brauchen sich Arbeitgeber nicht gefallen zu lassen. Eine Kündigung kann hier sogar ohne vorhergehende Abmahnung möglich sein.

 

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