Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Liegt diese nicht vor gilt das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 TzBfG als auf unbefristete Zeit geschlossen. Vielen Arbeitnehmern gelang es hierdurch sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuklagen, allein mit der Begründung der Arbeitsvertrag - und damit die Befristungsabrede - sei - wenn überhaupt -erst nach Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet worden. Mithin sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Hier hat der 7. Senat des BAG nun einen Riegel vorgeschoben, zumindest in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein von ihm unterzeichnetes Exemplar mit der Bitte um Gegenzeichnung zur Verfügung gestellt hat, und der Arbeitnehmer dieses erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Wörtlich heißt es:
Quelle: Pressemitteilungen des BAG
Der Kläger war bei der Beklagten als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Die Beklagte übersandte dem Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Kläger nahm vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters der Beklagten übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 4 Sa 28/06 -
Ihr
Oliver Stemmer
Fachanwalt für Arbeitsrecht