Sozialversicherung - Betriebsprüfung - Beschäftigung von Ehegatten und Familienangehörigen, familienhafte Mitarbeit

Arbeit Betrieb
29.03.200911497 Mal gelesen
Die Beschäftigung von Familienangehörigen ist immer wieder Gegenstand von Entscheidungen der Sozialversicherungsträger. Auch die Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger werfen immer wieder ein Auge auf mitarbeitende Ehegatten und Verwandte.

Dabei sind die Entscheidungen mitunter durchaus interessengeleitet. Sollen Beiträge eingefordert werden, wird eine Mitarbeit möglicherweise eher als sozialversicherungspflichtig angesehen, als wenn es nach der Kündigung eines Familienmitgliedes um die Bewilligung von Arbeitlosengeld geht. In letzterem Fall kann es durchaus vorkommen, dass die Bundesagentur für Arbeit von familienhafter Mitarbeit ausgeht und die Zahlung von Arbeitslosengeld ablehnt. Deshalb ist die Beschäftigung von Familienangehörigen sorgfältig zu prüfen. Das Bundessozialgericht hat hierzu folgende Beurteilungskriterien entwickelt: 

  1. der mitarbeitende Familienangehörige muss in den Betrieb eingegliedert sein,
  2. er muss dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen (bei Verwandten kann das Weisungsrecht abgeschwächt sein, darf aber nicht vollständig entfallen),
  3. das Entgelt muss einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellen und über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgehen,
  4. das Entgelt muss dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt werden (z.B. auf ein seiner alleinigen Verfügungsgewalt unterliegendes Konto),
  5. ein schriftlicher Arbeitsvertrag spricht ebenfalls für ein "echtes" Beschäftigungsverhältnis,
  6. auch die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Entgelt kann aussagekräftig sein, z.B. Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe,
  7. ferner spricht es für eine abhängige Beschäftigung, wenn anstelle des Angehörige ansonsten eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses unter Verwandten nicht mehr entscheidend, daß der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist. Ein solcher Umstand kann zwar ein weiteres Indiz für die Ernsthaftigkeit des Beschäftigungsverhältnisses sein. Den Umkehrschluss, dass eine abhängige Beschäftigung ausscheidet, wenn die wirtschaftliche Bedürftigkeit fehlt, lässt das Bundessozialgericht allerdings nicht zu.  

Die vorgenannten Grundsätze gelten insbesondere auch für die Beschäftigung von Ehegatten. Ernsthaft zwischen Ehegatten abgeschlossene Arbeitsverträge sind wirksam und sozialversicherungsrechtlich unter den genannten Voraussetzungen als abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu behandeln. Allerdings ist auch bei einem Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen. Es ist auszuschließen, daß der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Ehegatte Mitunternehmer oder Mitgesellschafter des anderen Ehegatten ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Das Beschäftigungsverhältnis muss von den Eheleuten ernsthaft gewollt und auch vereinbarungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber muss auch bei Ehegattenbeschäftigungsverhältnissen nachweisbar sein. Diese für die Abgrenzung zum Mitunternehmer oder Mitgesellschafter erforderliche Voraussetzung wird durch die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, daß die Abhängigkeit unter Ehegatten im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird.