Kündigung in der Probezeit: Wann sind Frist und Unterschrift korrekt?

Arbeit Betrieb
05.02.2008 854 Mal gelesen

Berlin, den 05.02.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Kündigung während der Probezeit. Die Richter hatten in diesem Fall über die Angemessenheit der Kündigungsfrist sowie die Wirksamkeit der Unterschrift zu unterscheiden.

Der Fall

Ein Fleischwerk stellte einen Arbeiter zur Probe ein. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitgeber kündigte nach vier Monaten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, weil die halbjährige Probezeit im Verhältnis zu der einfachen Tätigkeit unangemessen lang sei. Im Übrigen wäre die Kündigung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet.

Die Entscheidung
Die Arbeitsrichter wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Parteien hätten eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart. Deshalb greife die Kündigungsfrist von zwei Wochen unabhängig davon, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen ist. Eine AGB-Kontrolle lehnten die Richter ab. Es liege keine Abweichung von Rechtsvorschriften vor, die eine Inhaltskontrolle rechtfertige.
Auch die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben sei korrekt. Das Schreiben müsse handschriftlich und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Dabei sei es nicht nötig, dass die Unterschrift auch lesbar sei. Dem äußeren Erscheinungsbild nach müsse lediglich erkennbar sein, dass der Unterzeichner mit seinem vollen Namen und nicht nur mit einer Abkürzung unterschreiben wollte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07

Der Kommentar
Während einer vereinbarten Probezeit, die längstens für sechs Monate vereinbart werden darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Immer wieder kommt es nach einer Kündigung zwischen den Parteien auch zum Streit darüber, ob die Kündigung formwirksam ist. Gelegentlich spielt dabei sogar die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben eine Rolle. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis nur gewahrt ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet wird. Zwar kommt es auf die Lesbarkeit des Namenszuges nicht an, doch die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel reicht nicht aus.

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